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"Eiertanz" des Verfassungsgerichts um die Einheitswerte

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft
Grundsteuer bemisst sich nach dem Einheitswert . Foto: bb

Unschärfen zugunsten der Verfahrensökonomie. | Geringe steuerliche Folgen werden in Kauf genommen. | Wien. "Obwohl das Übel in den Einheitswerten liegt, kratzt der Verfassungsgerichtshof die argumentative Kurve." Mit diesen Worten kritisiert der Steuerexperte Karl Bruckner das jüngste Erkenntnis des Höchstgerichts zu den Einheitswerten.


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Für den Steuerberater der BDO Auxilia liegt es auf der Hand, dass sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) schlicht und einfach nicht traut, die umstrittenen Einheitswerte für Grundbesitz aufzuheben, die vor Jahrzehnten pauschal festgelegt wurden und meist weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegen.

Diese gleichheitswidrige Bewertung von Grundstücken war auch der Grund, weshalb der VfGH die Erbschafts- und Schenkungssteuer gekippt hat.

Die Hoffnung vieler Experten, dass es folglich auch der Grund- und der Grunderwerbssteuer an den Kragen gehen werde, die sich ebenfalls teilweise nach den Einheitswerten bemessen, wird nun durch das VfGH-Erkenntnis getrübt.

Anlass war die Beschwerde eines Hälfteeigentümers einer Liegenschaft in Tulln, der für diese wegen technischer Abnützung des Gebäudes und der negativen Grundstückspreisentwickung weniger Grundsteuer zahlen wollte. Dabei schoss er sich auf die Berechnung der Einheitswerte ein.

Doch er hatte Pech. Der VfGH hielt in seinem Erkenntnis ausdrücklich fest, dass er die Einheitsbewertung per se nicht als verfassungswidrig ansieht. Typisierungen und Schätzungen in Bewertungsverfahren seien aus verfahrensökonomischen Gründen zulässig. Nur wenn die Einheitswerte erhebliche Steuerfolgen nach sich ziehen, sind sie nach Ansicht des Höchstgerichts bedenklich. Das war bei der Erbschaftssteuer so, bei der das Gesetz Steuersätze von bis zu 60 Prozent vorsah, was in Verknüpfung mit der Einheitsbewertung zu erheblichen Steuerfolgen führen hat können. Im Fall der Grundsteuer, die maximal ein Prozent des Einheitswertes ausmachen kann, liegen aber keine erheblichen Steuerfolgen vor, fand das Höchstgericht und wies die Beschwerde ab.

Komplizierte Regeln

"Das ist ein Eiertanz des VfGH", wirft Bruckner dem Höchstgericht vor. Er glaubt nicht, "dass man beim VfGH eine Chance hat, die Einheitsbewertung aufzuheben". Der Steuerexperte selbst tritt für eine Abschaffung der bisherigen Einheitswerte ein. "Die derzeitige Berechnung ist sehr kompliziert", sagt er. Der Einheitswert berechnet sich nach dem Wert der Liegenschaft und dem Gebäude, das sich auf der Liegenschaft befindet.

Im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" schlägt Bruckner vor, dass nur die Liegenschaften bewertet werden und darüber hinaus lediglich zwischen bebaut und unbebautem Grund unterschieden wird.