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Ein bisschen Ordnung für die schlampigen Verhältnisse

Von Walter Hämmerle

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Die klassische Zweierbeziehung steht in Österreich vor dem Aus. Die Ehe zu dritt ist allerdings deutlich komplizierter.


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SPÖ und ÖVP haben sich einst Österreichs Bundesverfassung für die eigenen Zwecke auf den Leib geschneidert. Auf wessen auch sonst, es gab ja praktisch niemand anderen, dessen Interessen es wert gewesen wären, nennenswert berücksichtigt zu werden. Allerdings ändern sich die Zeiten. Und die Strukturen und Beziehungsverhältnisse, die einst für ein trautes "Pas de Deux" für Rot und Schwarz ersonnen wurden, könnten sich für die Zwecke einer politischen "Ménage à Trois" als höchst ungeeignet erweisen.

Da wäre zum Beispiel das Einstimmigkeitsprinzip im Ministerrat. Theoretisch könnte auf diese Weise nicht nur jede Koalitionspartei, sondern jeder einzelne Minister Beschlüsse der Bundesergierung blockieren. In der Praxis würde sich ein einzelner Minister, der sich damit auch gegen den Willen seiner eigenen Partei stellt, damit aus dem Regierungsamt katapultieren, seine Entlassung wäre wohl unvermeidlich. Votiert dagegen eine Regierungspartei gegen einen Beschluss, kommt das Vorhaben erst gar nicht in den Ministerrat. Die Möglichkeiten zur Blockade sind also vielfältig.

Ein Konsens ist allerdings schon in der klassischen Zweierkonstellation der großen Koalition, wie sie Österreich nun seit Jahrzehnten erlebt, schwer genug zu erreichen. Wie mag es da wohl nur in einer Koalition zugehen, in der drei, ja womöglich sogar mehr Parteien untereinander den Konsens suchen müssen? Eine solche Konstellation ist alles andere als unwahrscheinlich, zumal die Umfragen SPÖ und ÖVP derzeit knapp an und mitunter sogar unterhalb einer gemeinsamen Mandatsmehrheit sehen.

Dabei steht nirgendwo geschrieben, dass der Ministerrat nur einstimmig Beschlüsse fassen kann. Trotzdem sind sich die allermeisten Verfassungsjuristen einig, dass das so ist. Die einen schließen das aus dem in der Verfassung fixierten Prinzip der Ministerverantwortlichkeit; andere sehen den Ursprung in der Monarchie, als die Regierung quasi noch im Namen des Kaisers agierte - und der Kaiser kann schließlich schwer mit sich selbst uneinig sein.

Wie dem auch sei: Das Einstimmigkeitsprinzip ist gültige Rechtspraxis, und in Zukunft könnte dies zum Problem werden.

Es wäre also an der Zeit, die Realverfassung des Landes auf ihre Tauglichkeit für kompliziertere politische Zeiten abzuklopfen. Zwar gibt es derzeit schon in zwei Ländern Dreierkonstellationen, konkret in Salzburg und Kärnten, doch sind Bundes- und Landespolitik doch zwei Paar Schuhe. Der Verfassungsrechtler Manfried Welan regt deshalb an, gleich über eine Geschäftsordnung für die Bundesregierung nachzudenken, die das Handeln der Exekutive verbindlich festlegt, statt diese, wie es derzeit der Fall ist, weitgehend dem Gewohnheitsrecht zu überlassen. Sieht man nämlich von der Ernennung, Abberufung und Vertretung im Fall von Abwesenheit ab, sind die Arbeitsstrukturen der Regierung rein rechtlich betrachtet eine weiße Landkarte. Das B-VG hält lediglich fest, dass der Bundeskanzler den Vorsitz führt und die Regierung beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Mehrheit anwesend ist. Auch das ist für Welan eine Bestimmung, über die man einmal nachdenken sollte. Natürlich nur, wenn die Regierung gerade nicht etwas Besseres zu tun hat.