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Ein "Dankeschön" reicht völlig

Von Wolfgang Zaunbauer

Politik
Eigentlich dürfen Lehrer keine Geschenke annehmen. Zulässig sind allerdings kleine Aufmerksamkeiten, sofern sie einen Wert von 100 Euro nicht überschreiten.
© Fotolia.com/Marco2811; Montage: WZ

Jurist Zehetner empfiehlt: "Immer auf die Optik achten."


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Wien. Wenn die Schüler in Österreich dieser Tage in die Semesterferien verabschiedet werden, halten es manche - meist wohl eher die Eltern als die Schüler - für ein Gebot der Höflichkeit, sich mit einem Geschenk bei den Lehrern zu bedanken. Manche schießen dabei allerdings übers Ziel - in Zeiten verschärfter Korruptionsrichtlinien eine heikle Angelegenheit.

Als Amtsträgern ist Lehrern eigentlich die Annahme jeglicher Geschenke untersagt. Allerdings ist es völlig unproblematisch, wenn etwa die Klasse oder alle Eltern für einen Blumenstrauß zusammenlegen. Dabei handelt es sich schließlich um eine "orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit" - und die sind laut Lehrerdienstrechtsgesetz zulässig. Auch eine Tafel Schokolade, eine Schachtel Pralinen oder eine Flasche Wein sind kein Problem. Es muss ja nicht gleich ein Château Latour sein.

Für solche Zuwendungen hat sich eine Bagatellgrenze von 100 Euro eingebürgert. Gesetzlich ist dieser Betrag freilich nicht festgeschrieben. Dort heißt es "Aufmerksamkeiten von geringem Wert". Was darüber geht - Schmuck, teures Parfum, Bargeld überhaupt -, wird problematisch. Wenn etwa die Elternvertreter pro Schüler zehn Euro einsammeln und der Lehrerin einen Geschenkgutschein von 250 Euro überreichen, entsteht dieser dadurch möglicherweise ein ungebührlicher Vorteil, es wäre also eine unzulässige Geschenkannahme.

"Am besten ablehnen"

Um wirklich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt Paul Kimberger, Gewerkschaftsvertreter der Pflichtschullehrer, "überhaupt kein Geschenk anzunehmen". Wenn sich Eltern bedanken wollen, reiche ein Schreiben völlig, so Kimberger.

Ganz so strikt sieht es Jörg Zehetner, Jus-Professor und Partner bei "Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte", nicht. Orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten gehen "auf jeden Fall". Erst recht unproblematisch seien Geschenke, wenn von der ganzen Klasse zusammengelegt werde. Allerdings sollte man die 100-Euro-Grenze auch dann "im Auge behalten".

Weil aber gerade Korruption immer ein bisschen ein rechtlicher Graubereich ist, empfiehlt Zehetner, "immer auf die Optik zu achten. Wenn man bei einem Geschenk nur ein bisschen Bauchweh hat, sollte man davon Abstand nehmen. Eine schiefe Optik bringt immer Probleme." Problematisch sind Geschenke von Eltern etwa dann, wenn ihr Kind nur mit viel gutem Willen des Lehrers das Schuljahr besteht. "Nicht zulässig ist es natürlich, Geschenke für eine rechtswidrige Handlung anzunehmen (im Fall des Lehrers etwa eine ungerechtfertigte Note, Anm.). Fordern dürfen die Lehrer überhaupt nichts", sagt Zehetner.

Bagatell-Strafe

Auch dürfen sich Lehrer zum Beispiel nicht von Skigebieten einladen lassen, mit der Hoffnung, so Schulskikurse in die Tourismusregion zu locken.

Bei Verstößen drohen Schenker und dem Beschenkten strafrechtliche Konsequenzen. Theoretisch. "Praktisch passiert nichts", sagt Anwalt Zehetner, für derartige Bagatellen habe die Staatsanwaltschaft schlicht keine Zeit.

Für den Lehrer kann ein solches Vergehen aber auch dienstrechtliche Konsequenzen haben. Im Zweifel sollten sich Lehrer und Eltern an die Schuldirektion wenden. Ein Geschenk kann zudem auch ganz leicht selbst gebastelt werden. In den meisten Fällen genügt auch ein einfaches "Dankeschön".

Geschenkannahme im

Lehrerdienstrechtsgesetz

§41.(1) Dem Landeslehrer ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs.1.

(3) Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.