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Ein Dreijahres-Ausgleich gegen die steuerliche Progression

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Es gibt noch keinen genauen Überblick, heißt es bei der Finanz vorsichtig. Mag sein, dass die ungewohnte und ungewöhnliche Möglichkeit eines "Gewinn-Rücktrages" zu den begünstigten Künstlern und Schriftstellern noch nicht wirklich durchgedrungen ist. Dabei steckt in dem System ein echter Steuervorteil. Spitzenverdienste, die die langen Jahre niedrigen Einkommens endlich abgelöst haben, sollen vor der plötzlichen Steuerprogression geschützt werden. Der Fiskus will nicht bloß auf das eine "Superjahr" schauen, sondern auf den breiteren Schaffenszeitraum abstellen.


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Den steuerlichen Gewinn-Rücktrag gibt es erstmals seit dem Jahr 2000. KünstlerInnen und/oder SchriftstellerInnen, die nach Jahren des ausgabenträchtigen schöpferischen Tuns endlich den kommerziellen Durchbruch erleben, können den erfreulichen Einkommensüberschuss teilweise auf die beiden Vorjahre umverteilen und dadurch nicht nur den hohen Progressionssteuersatz brechen, sondern die niedrigen Steuersätze der "schlechten" Vorjahre ausnützen.

Gewinn-Rückverlegung

Der Weg zur Drei-Jahres-Nivellierung ist einfach und relativ unbürokratisch. Man ermittelt zunächst den Überschuss des Supereinkommens-Jahres und stellt in der Einkommensteuererklärung (durch Ankreuzen des bezüglichen Kästchens) den Antrag, je ein Drittel des Überschusses auf das Vorjahr und das Vor-Vorjahr zurückzuverlagern. Angenommen, dieser Antrag würde erstmals für 2001 gestellt, dann würde der Überschuss 2001 gedrittelt und je ein Drittel dem Steuerjahr 2001, 2000 und 1999 zuzurechnen sein.

Im Regelfall werden die beiden Vorjahre allerdings durch rechtskräftige Steuerbescheide bereits abgeschlossen sein. Macht nichts: Der Rückverteilungsantrag bewirkt, dass das Finanzamt die bereits abgeschlossenen alten Steuerver-fahren wieder aufnehmen und die damaligen Steuerbescheide um die zurückverlagerten Drittel-Einkünfte ergänzen muss. Je nach der damaligen Einkommenssituation kann das zu einer mehr oder weniger hohen (niedrigeren) Steuervorschreibung für die alten Jahre führen.

Vorausberechnung nötig

Jedenfalls sollte der Effekt der ganzen Prozedur darin liegen, dass die gemeinsame Steuervorschreibung der "zerlegten" drei Jahre insgesamt niedriger ist, als die Steuer auf das "gute" Steuerjahr für sich allein. Dazu bedarf es sicherheitshalber einer realistischen Vorausschätzung. Nicht umsonst machen deshalb Steuerberater eine genaue Vorausrechnung der Steuersituationen, ehe sie ihren Klienten den Gewinn-Rücktrag anempfehlen.

Zu beachten ist, dass die Einkünfte aus der künstlerischen und/oder schriftstellerischen Arbeit genau darstellbar sind, dass die jeweiligen Einnahmen deutlich fassbar und die durch sie verursachten Betriebsausgaben eindeutig zuordenbar sind. Dass der umzuverteilende Überschuss ein positiver sein muss, versteht sich von selbst.

Doch kann es sein - wenn etwa in einem Jahr sowohl künstlerische als auch schriftstellerische Einkünfte mit unterschiedlichen Ergebnissen vorkommen - dass die einen positiv sind und die anderen einen Verlust ausweisen. Wenn der Saldo aus beiden Einkünften aber positiv ist, kann der Gewinn-Rück-trag funktionieren.

Nur auf Antrag

Wichtig ist auch, dass der Antrag zur Drittel-Versteuerung gleich in der Einkommensteuererklärung des "guten" Jahres gestellt wird oder zumindestens noch während des laufenden Steuerverfahrens. Ist der Steuerbescheid jedoch ergangen, kann der Antrag nicht nachgeholt werden, weder im Rechtsmittelverfahren, noch bei einer späteren Bescheidberichtigung oder Wiederaufnahme. Wer sich einmal für den Gewinn-Rücktrag eines Jahres entschieden hat, kommt davon nicht los. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Entscheidung für die Verteilungsmethode unwiderruflich. Steuerberater halten freilich angesichts der höchstgerichtlichen Judikatur einen Antragswiderruf wegen offensichtlichen Irrtums dennoch für möglich.

Begünstigter Personenkreis

Bleibt die Frage, wer nach dem Willen des Gesetzgebers überhaupt zu der privilegierten Kaste der KünstlerInnen und SchriftstellerInnen gezählt werden darf. Das Gesetz kennt keine diesbezüglichen Definitionen. Die Finanz leitet die Kriterien aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab oder aus zurechtgezimmerten Objektivitätsmaßstäben. Zu finden sind die Maßstäbe in den Einkommensteuerrichtlinien 2000.

Als KünstlerIn kann demnach nur der-/diejenige angesehen werden, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden (anerkannten) Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet. Einschlägige Ausbildung an einer künstlerischen Hochschule ist ein Indiz. Fehlt eine vollwertige künstlerische Ausbildung, muss die Finanz selbst die Künstlereigenschaft ergründen - ein Verfahren, das in der Vergangenheit regelmäßig zu heftigen Friktionen zwischen KünstlerInnen und Behörden geführt und Legionen von Rechtsmittelverfahren verursacht hat.

Künstler und Literaten

Herauskristallisiert hat sich freilich, dass bildende Kunst nicht immer auch "schön" sein muss und dass Volksmusik nur dann zur Kunst zählt, wenn sie einen bestimmten Qualitätsstandard nicht unterschreitet. Beide Aussagen sind für weitere unendliche Diskussionen gut. Die schriftstellerische Arbeit besteht darin, dass auf irgendeinem Gebiet selbstständige Gedanken in Schriftform der Öffentlichkeit übermittelt werden. Die Öffentlichkeit dokumentiert sich in Druckwerken jeder Art und in den elektronischen Medien. Von der Journalistik unterscheidet sich die Schriftstellerei dadurch, dass sie nicht tagesaktuell bezogen ist, berichtet und kommentiert, sondern sich sozusagen literarisch veredelt.

KünstlerInnen und SchriftstellerInnen sind natürlich auch in einer Person vereinigt denkbar. Ein ausübender Musiker kann auch Musikpublizist sein. Ein Maler kann Sänger oder auch Baukünstler sein. Wenn einer nach den entbehrungsvollen Jahren schöpferischen Ringens endlich am Opernhaus reussiert und/oder die Tantiemen eines Bestsellers einstreicht, darf er auch noch auf einen echten Steuervorteil hoffen.