Die neue Diktion heißt "Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung". Auf Klartext zurückübersetzt ist damit der Härteausgleich gemeint, der den etwa 108.000 heimischen Unfallrentnern angeboten werden soll, um die neue Steuerpflicht ihrer Renten zu mildern.
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Der neue Härteausgleich ist in einer Novelle zum Bundesbehindertengesetz enthalten, die eine detaillierte Regelung für das Verfahren enthält, wie die betroffenen Behinderten zum "Steuerausgleich" kommen sollen. An der seit heuer geltenden progressiven Steuerpflicht der Unfallrenten ändert sich nichts. Grundsätzlich wird der neue Ausgleich jenen Rentenbeziehern gewährt, deren zu versteuerndes Einkommen (also nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) jährlich 230.000 Schilling nicht übersteigt.
Dazu wird eine Differenzrechnung durchgeführt. Es wird die Einkommensteuer von Gesamteinkommen (inkl. Unfallrenten) ermittelt und dieser die Einkommensteuer unter fiktiver Ausklammerung der Renten gegenübergestellt. Die Differenz ist die Mehrbelastung, die als Härteausgleich zurückbezahlt werden kann. Einkommensbezieher mit Jahreseinkommen über 230.000 Schilling können den Ausgleich auch beantragen, doch wird bei ihnen eine "Einschleifregelung" praktiziert, das heißt, der Ausgleich wird um so niedriger, je höher das Einkommenslimit überschritten wird.
Der neu vorgesehene Härteausgleich ist bei den Bundessozialämtern zu beantragen nach Ende des Kalenderjahres. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Jahren möglich. Die Auszahlung des Härteausgleichs erfolgt einmal jährlich ab 1. Oktober. Um den ersten Termin abzukürzen, können bereits ab 1. Oktober 2001 Vorschüsse auf den Härteausgleich gewährt werden.