Verlosungen und Versteigerungen statt Verkauf. | Steuerrechtliche Folgen sind geklärt. | Wien. Ein Traumhaus oder ein Ferrari um weniger als hundert Euro? So etwas gibt es - aktuell gerade in Kärnten, wo eine Villa am Wörthersee verlost wird.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 15 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
99 Euro kostet eines jener 9999 Lose, von denen eines seinem Besitzer das Landhaus zu einem Spottpreis in die Hände spielen soll. Der Grund für diese Art der Veräußerung ist der hohe Wert des Hauses, der wegen der Finanzkrise durch einen normalen Verkauf nicht erzielt werden kann.
Das hat natürlich für Wirbel gesorgt und einige rechtliche Fragen aufgeworfen: Ist diese Verlosung überhaupt glücksspielrechtlich erlaubt? Und wie sind die Lose zu versteuern?
In Österreich hat der Bund ein Monopol auf Glücksspiele. Eine Verlosung durch Privatpersonen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
Es darf sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handeln. Wer also nur einmal sein Haus oder Auto mittels Verlosung verhökert, verstößt nicht gegen das Gesetz. Er braucht auch keine Konzession.
Wird das Geschäft mit der Verlosung aber zur Gewohnheit und ist nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, die unzulässig ist. Experten gehen teilweise schon bei einer zweiten Verlosung von einer gewerblichen Tätigkeit aus.
Eine Verlosung durch Privatpersonen ist laut Finanzministerium darüber hinaus nur dann zulässig, wenn daran kein Bankhalter mitwirkt, der das Geld gegeneinander spielender Personen verwaltet.
Nach der Einschätzung des Sprechers des Finanzministeriums, Harald Waiglein, ist die Verlosung der Kärntner Villa demnach aus glücksspielsrechtlicher Sicht erlaubt. Sie könnte aber aus zivilrechtlicher Sicht Probleme aufwerfen.
Klarheit herrscht hingegen bei der steuerlichen Behandlung von Verlosungen. "Das wird wie eine Veräußerung behandelt", erklärt Waiglein gegenüber der "Wiener Zeitung". Für den Veräußerer würden keine Steuern anfallen, wenn dieser das Haus nach Ablauf der sogenannten Spekulationsfrist verlost. Diese Frist beträgt in der Regel zehn Jahre ab der entgeltlichen Anschaffung des Objekts. Bei Eigenheimen läuft sie bereits nach zwei Jahren ab.
Vorerst keine Steuer für die Los-Käufer
Die Teilnehmer der Verlosung müssen sich vorerst gar keine Sorgen um die Steuer machen. "Ein Preis ist keine steuerpflichtige Einkunft", sagt Waiglein.
Will der Gewinner des Hauses das Objekt allerdings wieder veräußern, wird für ihn aber auch die Spekulationsfrist schlagend: Er wird einkommensteuerpflichtig, wenn die Veräußerung vor Fristablauf erfolgt.
Sehr skeptisch steht die Arbeiterkammer (AK) Wien den Hausverlosungen gegenüber. "Wenn jemand über normalen Weg wie über einen Immobilienmakler eine Immobilie nicht loskriegt, wird es einen Haken geben", warnt AK-Experte Karl Kollmann im Gespräch mit der Austria Presse Agentur.
Wer sein Heim nicht auf dem konventionellen Weg des Verkaufs anbringen möchte, dem bleibt auch noch die Versteigerung. Für diese gibt es seit Jahresanfang ein vereinfachtes Verfahren. Sie kann etwa von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Makler durchgeführt werden. Bisher war das Bezirksgericht dafür zuständig.