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Die detaillierte Begründung des VfGH könnte künftigen Wahlbehörden eine Arbeitsanweisung sein.
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Wien. Eines muss man dem Verfassungsgerichtshof lassen: Er versteht es, die Spannung hochzuhalten. Beinahe zwei Wochen nach der Verkündung des Erkenntnisses über die Aufhebung der Stichwahl haben die Richter am Mittwochnachmittag die schriftliche Fassung online gestellt: Auf sage und schreibe 175 Seiten - und damit noch einmal mehr als der FPÖ-Anwalt Dieter Böhmdorfer in seiner wortgewaltigen Anfechtungsschrift - schildern die Höchstrichter detailliert ihre Gründe für die Aufhebung der Präsidentenstichwahl.
Manches ist dabei seit der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses durch VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am 1. Juli bekannt, mit anderen Details können die 14 Richter hingegen noch überraschen. Zum Beispiel wird die Auszählung der Briefwahlstimmen in Leibnitz als rechtswidrig erkannt - obwohl sich die dort festgestellten Mängel im Vergleich zu den anderen Bezirkswahlbehörden als geringfügig erwiesen hatten. In Leibnitz waren bei der Auszählung der Stimmen fast alle Mitglieder der Bezirkswahlbehörde anwesend - jedoch wurden die Stimmen nicht wie vorgesehen erst am Tag nach der Wahl ab 9 Uhr, sondern schon am Wahlsonntag bis spätabends ausgezählt. Der VfGH hielt nun fest, dass die mündliche Zusage der am Sonntag anwesenden Beisitzer zur Auszählung nicht ausreichend gewesen sei, weil die fehlenden Wahlbehördenmitglieder nicht informiert wurden.
Interessant auch die Begründung zur Rechtswidrigkeit der Wahl in Reutte in Tirol: Diese betreffe nur 112 der Briefwahlstimmen, nämlich jene, die als nicht einzubeziehend vorsortiert wurden, etwa weil sie außen beschädigt waren. Während der VfGH das Vorsortieren in einzubeziehende und nicht einzubeziehende Wahlkarten als gesetzlich gedeckt anerkennt, betont er, dass dies nachprüfbar sein muss. Sprich: Die Mitglieder der Wahlbehörden müssen in der Lage sein, die Stapel mit den vorsortierten Wahlkarten einzusehen, um die Gründe für ein Nichteinbeziehen zu überprüfen. Das war in Reutte nicht der Fall.
Immer wieder fanden die Höchstrichter auf den 175 Seiten deutliche Worte zur Auslegung der Gesetze und zur Wichtigkeit der Zusammensetzung der Wahlbehörden nach dem Proporzsystem: Insbesondere diese Form der Zusammensetzung der Wahlbehörden, deren stimmberechtigte Beisitzer durch die von den Wahlen betroffenen Parteien nominiert werden, "verbürgen die Objektivität der Behörden". Sie dienten dazu, die Transparenz des Auszählungsvorgangs sicherzustellen, "gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten und die Möglichkeit von Manipulationen zu verhindern". Nur die Wahlbehörde als Kollegium könne diesen Anforderungen gerecht werden.
Gesetze sind "restriktiv zu interpretieren"
Immer wieder hatten sich einzelne der 67 Zeugen vor dem VfGH auf "Ermächtigungen" des Wahlleiters durch die Wahlbehörde berufen, wodurch diesem ermöglicht wird, unaufschiebbare Handlungen auch ohne den Rest der Wahlbehörde durchzuführen. Der VfGH erinnert in diesem Zusammenhang an die strengen gesetzlichen Vorgaben, die dies regeln, diese seien "restriktiv zu interpretieren". Eine Auszählung der Wahlkarten vor dem laut Gesetz dazu bestimmten Zeitpunkt zähle jedenfalls nicht dazu.
Die Richter halten fest, dass keiner der Zeugen Manipulationen festgestellt hat. Genauso betonen sie, dass dies "nach der ständigen Rechtssprechung" irrelevant sei. Denn die Verfassung sieht zwar vor, dass die Wahl aufzuheben ist, wenn festgestellte Rechtswidrigkeiten von Einfluss auf das Wahlergebnis waren. Allerdings hat schon der Vater der Verfassung, Hans Kelsen, 1927 in einem Erkenntnis festgehalten, dass es ausreicht, wenn eine Rechtswidrigkeit auf den Ausgang der Wahl von Einfluss gewesen sein könnte. Und das sehen die Richter unter Verweis auf Kelsen auch hier als gegeben an: Die Zahl der theoretisch manipulierbaren Stimmen liegt bei 77.690, sie ist mehr als doppelt so hoch wie der Abstand zwischen Van der Bellen und Hofer. Die bisherige Rechtsprechung "beruht auf dem Grundgedanken, dass es dem Einzelnen nur in den seltensten Fällen möglich sein wird, einen konkreten Missbrauch durch die Verletzung von (. . .) Rechtsvorschriften im Einzelfall nachzuweisen", so die Richter.
Insgesamt lesen sich die detaillierten Ausführungen des VfGH wie ein Leitfaden für künftige Wahlbehörden, wie das Gesetz zu interpretieren ist. Und als solcher wird das Erkenntnis wohl auch gehandhabt werden - es sei denn, die Behörden neue erfolgreiche Anfechtungen riskieren.