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Die Anrechnung von Vordienstzeiten in Österreich geht oft nicht konform mit dem EU-Recht.
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Der EuGH hat mittlerweile viermal österreichische Regelungen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Bundesdienst bei der Feststellung des Vorrückungsstichtags (jetzt: Besoldungsdienstalters) für EU-rechtswidrig erklärt. Weitere - negative - Entscheidungen betreffen etwa das ÖBB-Dienstrecht. Kein Renommee für den heimischen Gesetzgeber.
Die Anrechnung von Zeiten der Ausbildung oder Berufstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber kann für das aktuelle Dienstverhältnis von großer Bedeutung sein: Je mehr Zeiten angerechnet werden, desto höher ist das Gehalt. Für Bundesbedienstete ist die Anrechnung von Vordienstzeiten im Gehaltsgesetz 1956, BGBl 54/1956 (GehG), und im Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl 86/1948, (VBG) geregelt. Vergleichbare Bestimmungen für Landes- oder Gemeindebedienstete finden sich in den besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer. Auch sehen Kollektivverträge Derartiges vor.
Nach dem GehG konnten Vordienstzeiten erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Der EuGH führte in seinem Urteil (18. Juni 2009, C 88/08 - Hütter) aus, dass dies EU-rechtswidrig sei. Der österreichische Gesetzgeber reagierte mit einer Novellierung unter anderem des § 8 GehG (Bundesbesoldungsreform 2010, BGBl I 82/2010): "Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre (siehe auch § 19 Abs 1 VBG)."
Diese im Schrifttum kritisierte Neuregelung ("Was die eine Hand gibt, nimmt die andere gleich wieder"), die offensichtlich den Zweck hatte, die besoldungsrechtliche Stellung von Bediensteten mit entsprechenden zusätzlichen Zeiten vor dem 18. Lebensjahr unverändert zu lassen, hielt einer Überprüfung durch den EuGH nicht Stand. Er führte in seinem Urteil (11. November 2014, C 530/13 - Schmitzer) dazu im Wesentlichen aus, dass das EU-Recht einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Ausbildungszeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt worden seien, berücksichtigt würden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- beziehungsweise Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt werde.
Diskriminierung wegen des Alters
Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, wurden das GehG und das VBG rückwirkend mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl I 32/2015, und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016, BGBl I 104/2016, neuerlich geändert Dabei hat der österreichische Gesetzgeber in § 169c GehG einen Einstufungsmechanismus eingeführt, der auf einem anhand der Regeln des früheren Systems berechneten "Überleitungsbetrag" beruht. Genauer gesagt wird der "Überleitungsbetrag", der nach § 169c Abs 2 GehG für die pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters der übergeleiteten Beamten maßgeblich ist, auf der Grundlage des Gehalts berechnet, das ihnen im Monat vor ihrer Überleitung ins neue System gezahlt wurde.
Der EuGH erklärte in seinem Urteil (8. Mai 2019, C 396/17 - Leitner; siehe auch 8. Mai 2019, C-24/17 - ÖGB) auch diese Novellierung für EU-rechtswidrig. Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, wurde letztmalig der Versuch unternommen, eine EU-rechtskonforme Regelung zu schaffen. Die §§ 169f und 169g GehG sehen eine komplizierte Anrechnung von Vordienstzeiten vor, die der EuGH wiederum für EU-rechtswidrig erklärt hat (20. April 2023, C 650/21): Werden zur Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden "sonstigen Zeiten" berücksichtigt werden und zum anderen diese "sonstigen Zeiten" von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit, als sie vier Jahre übersteigen, so verstößt dies (wiederum) gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Ernuete Änderung des Bundesbahngesetzes
Eine ähnliche Problematik gab es in Bezug auf ÖBB-Bedienstete. Im Anschluss an die Urteile des EuGH (18. Juni 2009, C 88/08 - Hütter und 28. Jänner 2015, C 417/13 - ÖBB Personenverkehr/Starjakob, hier erfolgte die Verlängerung des Vorrückungszeitraums - EU-rechtswidrig - in die zweite, dritte und vierte Gehaltsstufe um jeweils ein Jahr), wurde das Bundesbahngesetz 2011, BGBl I 129/2011, im Jahr 2015 erneut geändert (Bundesbahngesetz 2015, BGBl I 64/2015). Dadurch wurde in § 53a dieses Gesetzes mit Geltung ab dem 1. Jänner 2004 eine neue Methode zur Ermittlung des Vorrückungsstichtags eingeführt: Für die Berechnung sind ausschließlich die zurückgelegten Zeiten in einem Dienstverhältnis und einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling im Wesentlichen bei den ÖBB oder einem der näher genannten Eisenunternehmen anzurechnen.
Die vorgesehene Neueinstufung führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Bundesbahngesetzes 2015 bezogenen Gehälter. Sofern die Neueinstufung zu einer Verschlechterung im Vergleich zum im letzten Monat vor Kundmachung des Bundesbahngesetzes 2015 bezogenen Gehalts führt, bleibt dieses gewahrt, bis das sich aus der Neueinstufung ergebende Gehalt diese Höhe erreicht. Der EuGH erklärte in seinem Urteil (4. März 2018, C 482/16 - Stollwitzer) diese Bestimmung für EU-rechtskonform.
Bleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber beziehungsweise die für die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes zuständigen Personen die neue Rechtslage nach dem Bundesbahngesetz 2015 - diese findet auch in der Privatwirtschaft regelmäßig bei einem Wechsel des Kollektivvertrags Anwendung (siehe RIS Justiz RS0120297) - zum Vorbild nehmen, wodurch nicht nur eine weitere Verurteilung durch den EuGH, sondern auch ein weiterer enormer frustrierter Arbeitsaufwand durch das Ausrechnen des Besoldungsdienstalters aberzehntausender Bediensteter hintangehalten wird.
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