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Für die "echten" Ferialarbeiter gilt der Kollektivvertrag. | Bei Praktika steht die Ausbildung im Vordergrund. | Details vertraglich festlegen. | Wien. Bis zu den Sommerferien dauert es zwar noch einige Monate, aber dennoch sind viele Jugendliche und Studenten im Moment dabei, diese zu planen. In vielen Fällen muss dabei auch der Ferialjob oder das Sommerpraktikum berücksichtigt werden. Ob die Arbeit in Gastronomie, Büro oder Handel bezahlt wird oder nicht, hängt von der verrichteten Tätigkeit ab.
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Wenn ein Jugendlicher oder Student einen Ferialjob ausübt, um sich im Sommer etwas dazuzuverdienen, "ist er ein ganz normaler Arbeitnehmer", der befristet angestellt ist, erklärt Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer (AK). In diesem Fall erfolgt die Entlohnung nach dem jeweiligen Branchen-Kollektivvertrag (KV), und man ist bei der Krankenkassa versichert. Wenn es im KV vorgesehen ist, bekommen Ferialarbeiter auch das 13. und 14. Gehalt anteilig ausbezahlt.
Wer als Ferialarbeiter tätig ist, sollte zwischen 1000 und 1200 Euro brutto verdienen, so Holzbauer. "Nicht zu unterschätzen" sei bei Ferialjobs der Urlaubsanspruch, der bei zwei Tagen liegt, sagt die Expertin, die hinzufügt: "Wenn er nicht konsumiert wird, muss er ausbezahlt werden."
In vielen Fällen arbeiten junge Menschen im Sommer aber nicht des Geldes wegen, sondern weil sie ein Pflichtpraktikum für die Schule oder die Uni machen müssen. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer "meist vom KV ausgenommen", erklärt Helmut Gotthartsleitner, Bundesjugendsekretär der GPA-djp.
Pflichtpraktika oft von KV ausgenommen
Wenn ein Pflichtpraktikum gemacht wird, sollte der Arbeitnehmer prinzipiell "nicht voll mitarbeiten", denn die Ausbildung sollte im Vordergrund stehen. Oft sei das aber nicht der Fall, und die Jugendlichen müssen die Tätigkeiten von in Urlaub befindlichen Mitarbeitern übernehmen, so Gotthartsleitner.
Die dritte Möglichkeit, im Sommer Arbeitsluft zu schnuppern, ist das Volontariat. Hier besteht laut Holzbauer keine Arbeitspflicht. Wie schon bei den Praktika ist bei Volontariaten die Ausbildung vorrangig, ergänzt Gotthartsleitner. Dabei gibt es laut dem Gewerkschafter "recht hohe Freiheiten". So können Volontäre etwa kommen und gehen, wann sie wollen. Als Volontär unterliegt man nicht dem Kollektivvertrag und ist auch nur unfallversichert.
Um Probleme mit den Dienstgebern zu vermeiden, sollten sich die jungen Leute im Vorhinein alles schriftlich geben lassen, so die Experten. Es sollte festgehalten werden, wann der erste und letzte Arbeitstag sind, wie der Dienstnehmer arbeitsrechtlich eingestuft wird und wie hoch die Entlohnung ist - falls es eine gibt. In der Zeit, in der der Job oder das Praktikum ausgeübt wird, sollte auch die Arbeitszeit dokumentiert werden, rät Gotthartsleitner. Sollte es zu Problemen kommen, sei man als Arbeitnehmer beweispflichtig.
Die genaue Anzahl der Problemfälle ist nicht bekannt. "Die Frage ist, ob sich die Jugendlichen überhaupt melden", sagt Holzbauer. In vielen Fällen komme es zu keiner Beschwerde, weil die Jobs oder Praktika über den Familien- oder Bekanntenkreis organisiert worden sind. Wird aber auf die Missstände hingewiesen, so geht es meistens um die Bezahlung, weil die Leute falsch eingestuft wurden, sagt Gewerkschafter Gotthartsleitner.
AK-Expertin Holzbauer rät den Jugendlichen auch, einen Steuerausgleich zu machen. Er lohne sich, weil man sich die Lohnsteuer (bei einem Einkommen unter 11.000 Euro) und Teile der Sozialversicherung zurückholen kann.
Wie viele junge Menschen zwischen Juli und September arbeiten, ist unklar. Wenn ein Arbeitnehmer nämlich bei der Krankenkassa angemeldet wird, werde kein Unterschied zwischen einem befristetem Dienstverhältnis und einem Sommerjob gemacht, so die Erfahrung der Experten.
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