Bei der Arbeit in den Ferien gibt es je nach Vertrag unterschiedlich viel Geld und anderes zu tun.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 6 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Wien. Drei Jahre an Erfahrung konnten beide Seiten nun sammeln. Seit dem Schuljahr 2014/15 müssen auch Handelsschüler bis zu ihrem Abschluss 150 Praktikumsstunden in Unternehmen sammeln, jene in der Handelsakademie sogar 300 Stunden.
Zwei Studien im Auftrag der Arbeiterkammer Wien - eine des Österreichischen Instituts für Berufsbildungsforschung, eine des Instituts für Lebens- und Arbeitsweltforschung - zeigen nun, dass die Erfahrungen zum Teil besser hätten sein können: 45 Prozent der Praktikanten sagten, dass sie berufsfremd eingesetzt worden sind. Ein Drittel gab an, weder einen Arbeitsvertrag noch einen Lohnzettel erhalten zu haben. Zehn Prozent erhielten für die Arbeit nur ein Taschengeld, weitere zehn Prozent gar keines.
"Dabei wäre es die moralische Verantwortung der Unternehmen den Schülerinnen und Schülern gegenüber, dass es in Pflichtpraktika um Bildung geht - und nicht ums Mappeneinordnen", sagt Susanne Hofer, Vorsitzende der Österreichischen Gewerkschaftsjugend. Und AK-Direktor Christoph Klein stellt fest: "Viele junge Leute lernen schon im Pflichtpraktikum die Schattenseiten des Berufslebens kennen."
Vera, eine der befragten Praktikantinnen, riet künftigen Praktikanten dazu, bei ihrer Bewerbung das Wort Pflichtpraktikum gar nicht zu verwenden: "Es ist besser, sich für einen Ferialjob zu bewerben, dann ist die Frage der Bezahlung kein Problem." Ganz so einfach ist es allerdings nicht, es gibt Unterschiede zwischen Volontariaten, Pflichtpraktika und Ferialjobs.
Volontariat oder Pflichtpraktikum
Beim Volontariat handelt es sich um eine reine Ausbildung, keine Arbeit. Volontäre sind nicht weisungsgebunden, das Unternehmen kann auch nicht auf fixen Arbeitszeiten bestehen. Die "Arbeit" dient rein dem Lernen, Arbeitsergebnisse von Volontären müssen nicht verwertbar sein. Sie müssen auch nur unfallversichert werden, dürfen - sofern nicht anders vereinbart - auch nicht mit einem Einkommen rechnen.
Anders Pflichtpraktikanten - hierzu spricht eine Verordnung des Bildungsministeriums davon, die aktuell 180.000 Schüler in berufsbildenden Schulen betrifft, dass es sich um ein "bezahltes" Pflichtpraktikum handle.
Diese Bezahlung ist in manchen Kollektivverträgen auch genau geregelt: In jenem des Handels ist zum Beispiel von der Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres, also mindestens 590 Euro brutto die Rede; bei einem Nachfolgepraktikum gibt es jene des zweiten Lehrjahres. In der Chemieindustrie erhalten Pflichtpraktikanten mindestens 810 Euro brutto pro Monat, in der IT-Branche 903 Euro. Das Entgelt für Pflichtpraktika ist allerdings nur in der Hälfte der Kollektivverträge Angestellter geregelt, nicht in allen. "In der Regel handelt es sich um Arbeitsverhältnisse", sagt Klein, "sie sind also auch als solche zu bezahlen". Was macht so ein Arbeitsverhältnis aus? Fixe Dienstzeiten, Vorgesetzte dürfen Anweisungen erteilen, aufgetragene Arbeit hat erledigt zu werden.
Ferialjobs sind befristete Arbeitsverhältnisse
Grundsätzlich sind Ferialjobs ganz normale Arbeitsverhältnisse - nur eben befristet. Der Arbeitgeber hat alle Sozialversicherungsleistungen zu bezahlen, die Zeit zählt auch zu den Pensionszeiten. Man wird seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie der Tätigkeit entsprechend entlohnt. Dazu gibt es für einen Monat Arbeit ein Zwölftel des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, bei zwei Monaten zwei Zwölftel - auch entsprechend Urlaubstage.
Der Unterschied vom Pflichtpraktikum zur Ferialarbeit ist nun, dass Erstere Ausbildungsinhalte umfassen müssen, Letztere aber nicht. AK und Gewerkschaftsjugend wünschen sich eine genaue schulrechtliche Definition der Inhalte. Klar ist aber, dass ein Monat Kaffeekochen nicht dem Inhalt eines Pflichtpraktikums entsprechen kann und berufsfremde Arbeit keinen Sinn macht. Die Urlaubsvertretung im Lager oder im Sekretariat muss alle Tätigkeiten, auch unbeliebtes Kopieren übernehmen. Beide aber müssen jeweils das Einstiegsgehalt im Kollektivvertrag erhalten.
Mit einem Arbeitsvertrag, wo nicht nur das Einkommen, sondern auch eventuelle Lerninhalte festgelegt werden, lassen sich übrigens spätere Missverständnisse für beide Seiten vermeiden.