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Ein Prozedere, das Bände spricht

Von Walter Hämmerle

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Auf der Suche nach einem neuen Nationalratspräsidenten oder: über die Rolle verbindlicher Vorababsprachen eigentlich unzuständiger Akteure.


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Form geht vor Inhalt. Es ist eine Besonderheit parlamentarischer Regierungssysteme, dass der mächtigste Job der Republik, das Amt des Bundeskanzlers, laut Staatsprotokoll erst an dritter Stelle rangiert. Vor ihm stehen mit dem Bundespräsidenten und dem Nationalratspräsidenten zwei Funktionen, die im realen Machtgefüge im politischen Alltag der Republik vor allem eine nach außen gerichtete, repräsentative Rolle einnehmen.

Während das Amt des Bundespräsidenten durch die Volkswahl über eine eigene, von den Parteien weitgehend unabhängige politische Legitimität verfügt, ist das beim Nationalratspräsidenten anders. In der Geschäftsordnung des Nationalrats heißt es im § 5 zur Wahl des Vorsitzes lediglich "(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten." Das heißt, rein rechtlich könnte das Parlament in freier Wahl jeden seiner 183 Abgeordneten zum Nationalratspräsidenten wählen.

Faktisch liegt diese Freiheit selbstredend an der kurzen Leine der Parteien respektive der Klubs, weshalb es sich zur Gewohnheit entwickelt hat, dass das Vorschlagsrecht für den Nationalratspräsidenten der stärksten Partei zugestanden wird.

Über die Nachfolge Barbara Prammers entscheidet deshalb der Nationalrat allenfalls formal, de facto liegt die Entscheidung in den Händen der SPÖ, und auch hier nur mittelbar beim Parlamentsklub. Wie sonst könnte mit Bildungsministerin Gabriele Heinisch-Hosek ausgerechnet ein Regierungsmitglied als mögliche Kandidatin im Gespräch sein. Realpolitisch wird also diese Entscheidung im engsten Führungszirkel der Partei getroffen. Wer auch immer am Ende für das Amt von der SPÖ nominiert werden wird, die Mehrheit ist dem Kandidaten gewiss. Diskussionen über die politische und/oder persönliche Eignung eines Bewerbers haben sich bisher auf FPÖ und Grüne beschränkt, wobei aber auch hier das Vorschlagsrecht der Fraktionen in der Regel zumeist (wenngleich nicht immer) anerkannt wurde.

Wenn man so will, kann daher das realpolitische Prozedere der Wahl des Nationalratspräsidenten als Beleg für die durchaus ausbaubare Rolle des Parlaments im politischen Alltag des Landes angeführt werden: Hier wählt sich allenfalls mittelbar die Volksvertretung ihren Vorsitzenden. Man stelle sich vor, die 183 Abgeordneten nähmen die Geschäftsordnung wörtlich und würden - völlig frei von außenstehenden Vorgaben - das dreiköpfige Präsidium aus ihrer Mitte
wählen . . .

Die Folgen (und das Ergebnis) wären auf alle Fälle interessant, ein radikaler Bruch mit der Tradition wäre jedoch eher ausgeschlossen. Wahrscheinlich würden sich spontan die drei größten Fraktionen zusammenfinden und in wechselseitiger Absprache die Wahl ihrer eigenen Kandidaten verabreden. Ein Mitspracherecht bei der Kandidatenauswahl ist ebenfalls eher unwahrscheinlich: Wer selber bei anderen mitreden will, muss dieses Recht auch den anderen zugestehen. So viel freier Parlamentarismus passt nicht zu unserer politischen Kultur, deren Wesenselement in der informellen verbindlichen Vorababsprache formal eigentlich unzuständiger Akteure besteht.