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Ein Urteil, kein Ende

Von Walter Hämmerle

Leitartikel
© WZ

Der Buwog-Prozess endet mit harten Strafen gegen Grasser & Co und ist zugleich ein neuer Anfang.


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Vor Gericht bekommt man ein Urteil, keine Gerechtigkeit. Und schon gar nicht wird von weltlichen Richtern und Schöffen über die Wahrheit verhandelt. Das sind Selbstverständlichkeiten, aber es schadet nicht, sie in Erinnerung zu rufen, wenn es um eines der aufwendigsten Verfahren der Zweiten Republik über einen ihrer umstrittensten Politiker sowie die politische Kultur, für die er vorgeblich oder tatsächlich steht, geht.

Das erstinstanzliche Urteil, gegen das die Betroffenen Berufung und Nichtigkeit anmelden, spricht eine klare wie harte Sprache. Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser fasst von Richterin Marion Hohenecker wegen Untreue, Geschenkannahme und Fälschung von Beweismitteln eine Haftstrafe von acht Jahren aus, sein Vertrauter Walter Meischberger, der diese Vertrautheit zum Geschäftsmodell erhob, erhält sieben Jahre und Peter Hochegger, der unter Schwarz-Blau eine große Nummer war, trotz Teilgeständnisses sechs Jahre.

Es ist unübersehbar: Dieses Urteil - trotz jahrelanger Ermittlungen und 700 Einvernahmen gelang es nicht, einen festen Beweis zu führen - will auch als generalpräventives Signal gelesen werden. Es wurde über ein System der Freunderlwirtschaft auf Kosten der Republik mit Grasser als Zentralgestirn zu Gericht gesessen. Möge das Urteil mit seinen beruflichen wie privaten Belastungen bei maximaler Öffentlichkeit maximal abschreckend wirken. Dass Grasser in der Öffentlichkeit zu einem Symbol wurde, das seine reale Rolle arg übersteigt, sei trotzdem erwähnt. Es ist an der Zeit, KHG wieder zum Menschen zu schrumpfen.

Das ist die gewollte politische Dimension dieses Urteils, dessen straf- und verfahrensrechtliche Belastbarkeit sich allerdings erst in den nun folgenden Instanzen zu beweisen hat. (Erinnert sei hier nur an einen anders gelagerten Fall mit anderen Protagonisten auf der Anklage- wie Vorsitzbank, die Bawag-Causa, deren Prozess ähnlich politisch aufgeladen war und wo das erstinstanzliche Urteil im Anschluss zerpflückt wurde.)

Der Buwog-Prozess und seine jahrelange Vorgeschichte zeigen aber auch, dass die österreichische Justiz nur unter Schmerzen ein solches Verfahren zu stemmen vermag. Ermittlungen wuchern ins Unendliche, wobei der Fokus verloren zu gehen droht; die Länge des Verfahrens schrammt an der Grenze des rechtsstaatlich Zumutbaren entlang; die Verletzung von Beschuldigtenrechten verkommt zur akzeptierten Routine. Schließlich muss die Justiz selbst dafür sorgen, dass sie in ihren Strukturen und im Personal den Taten der Täter auf Augenhöhe gewachsen bleibt. Hier wartet viel Arbeit.