Zum Hauptinhalt springen

Ein Wahlrecht für Nicht-EU-Bürger?

Von Waldemar Hummer

Kommentare
Waldemar Hummer ist Universitätsprofessor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Foto: privat

In seinen zwei Urteilen vom 12. September 2006 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) grundlegende Aussagen zur Gewährung des aktiven und passiven Wahlrechts zum Europäischen Parlament (EP) gemacht und dabei auch Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Matthews gegen das Vereinigte Königreich vom


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 18 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

18. Februar 1999 genommen. In dieser Rechtssache hatte der EGMR Großbritannien deswegen verurteilt, weil es Frau Matthews als Bewohnerin der britischen Kronkolonie von Gibraltar keine (aktive) Wahlmöglichkeit zum EP eingeräumt hatte, obwohl dies in Artikel 3 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgesehen sei.

Das EP als Gesetzgeber

Das Bemerkenswerte an diesem Urteil war, dass der Gerichtshof den Artikel 3, der die regelmäßige Abhaltung von "freien und geheimen Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften" vorsieht, in dem Sinn ausgelegt hatte, dass darunter nicht nur die Wahlen zu beiden Häusern der britischen Legislative, sondern auch zum EP verstanden werden müssten. Damit qualifizierte der EGMR das EP als "gesetzgebende Körperschaft" im Sinne des Protokolls Nr. 1 zur EMRK.

Auf dieses Urteil hin gliederte Großbritannien Gibraltar dem Wahlbezirk Südwest-England an und legte unter anderem fest, dass in das Wählerverzeichnis von Gibraltar für die Europawahlen auch Bürger des Commonwealth aufgenommen werden können, die ihren Wohnsitz zwar in Gibraltar haben, aber keine Unionsbürger sind. Dabei müssten sie aber bestimmte Kriterien erfüllen.

Wegen dieser Aufnahme von Nichtunionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Gibraltar klagte Spanien das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 227 EG-Vertrag. Laut Spanien bestünde ein untrennbarer Konnex zwischen aktivem und passivem Wahlrecht zum EP und dem Vorliegen einer Unionsbürgerschaft.

Der EuGH schloss sich diesem Argument nicht an und stellte fest, dass die Gemeinschaftsverträge keine Vorschriften enthielten, die ausdrücklich angeben würden, wer bei den Wahlen zum EP über das aktive und passive Wahlrecht verfüge. Dementsprechend seien dafür nach wie vor die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Es verstoße deshalb nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn Großbritannien das Wahlrecht zum EP bestimmten Personen zuerkenne, die zwar enge Verbindungen zu ihm aufweisen, ohne aber eigene Staatsangehörige oder in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unionsbürger zu sein.

In der zweiten einschlägigen Causa ging es um zwei Bewohner der Karibikinsel Aruba - ein überseeisches Land und Hoheitsgebiet (ÜLG), das mit der EG in einem speziellen Assoziationsverhältnis verbunden ist. Diese waren zwar niederländische Staatsangehörige, wurden aber trotzdem nicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum EP im Juni 2004 eingetragen. Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Raad von State in den Niederlanden stellte der EuGH fest, dass auf ÜLG nicht die Vorschriften des EG-Vertrages, sondern vielmehr die eines besonderen Assoziationsverhältnisses Anwendung finden würden, sodass das EP nicht - unter analoger Anwendung der Matthews-Entscheidung des EGMR - als "gesetzgebende Körperschaft" im Sinne von Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK angesehen werden könne.

Dennoch dürften die Mitgliedstaaten die Ausgestaltung des aktiven und passiven Wahlrechts zum EP nur nicht-diskriminierend vornehmen. Gerade dagegen hatten die Niederlande aber verstoßen, da sie Niederländern, die in einem beliebigen Drittstaat ansässig waren, die Wahl ermöglichten, den Bewohnern von Aruba aber nicht.