![Eine Illustration einer Frau mit Kopftuch.](https://media.wienerzeitung.at/f/216981/2500x1875/a87666ab3f/wz_podcast_header_fatima_storer.jpg/m/384x288/filters:quality(50))
Meldepflicht sorgt für Unklarheiten. | Wer vergisst, muss mit teuren Folgen rechnen. | Wien.Größere Geschenke haben einen Haken: Sie müssen gemeldet werden. Seit Wegfall der Schenkungssteuer müssen viele unentgeltliche Übertragungen dem Finanzamt angezeigt werden. Wer seine Meldepflichten vergisst, dem drohen saftige Finanzstrafen. Eine genaue Kenntnis der neuen Bestimmungen ist daher erforderlich. Wer muss was wann melden?
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 15 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Zur Anzeige verpflichtet sind der Erwerber und der Geschenkgeber. Auch Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde mitgewirkt haben oder die zur Anzeige beauftragt sind, müssen die Schenkung melden. Jede Mitwirkung am Erwerb kann somit eine Meldepflicht auslösen. Erfolgt keine Meldung, kann die Finanz grundsätzlich gegen jeden der Beteiligten eine Strafe verhängen. Nicht umfasst von der neuen Meldeverpflichtung sind Schenkungen zweier Ausländer, auch wenn sie in Österreich über Vermögen verfügen.
Meldepflichtig sind Schenkungen unter Lebenden, sofern qualifiziertes Vermögen übertragen wird. Als qualifiziertes Vermögen gelten:
* Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, etc.,
* Betriebe oder Teilbetriebe,
* bewegliche körperliche oder immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente oder Erfindungen.
Nicht von der Meldepflicht umfasst sind Grundstückstransaktionen, diese werden über das Grundbuch und die Grunderwerbsteuer ohnehin amtlich erfasst.
Kleine Präsente sind unbedenklich
Die wichtigsten Ausnahmen von der Meldepflicht sind die Betragsgrenzen: Wer einem Angehörigen innerhalb eines Jahres Geschenke macht, deren Wert in Summe 50.000 Euro nicht überschreitet, muss diese Geschenke nicht anzeigen. Neben Ehegatten und Verwandten in gerader Seitenlinie zählen auch Verschwägerte, Adoptiveltern und -kinder sowie gleichgestellte Personen, die in Lebensgemeinschaften leben, zu Angehörigen.
Geschenke an andere Personen sind dann nicht anzeigepflichtig, wenn ihr Gesamtwert innerhalb von fünf Jahren 15.000 Euro nicht übersteigt. Bei den Freigrenzen geht es immer um Erwerbe zwischen denselben Personen. Wenn eine Person somit von zwei anderen fremden Personen jeweils 10.000 Euro geschenkt bekommt, bestehen keine Meldepflichten.
Wie ist die Meldung vorzunehmen?
Die Anzeigen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln. Das Formular "Schenk1" kann seit kurzem in der Formulardatenbank des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at heruntergeladen werden. Schenkungen müssen binnen dreier Monate ab Erwerb an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Es ist von einer taggenauen Frist auszugehen.
Wer eine verpflichtende Meldung unterlässt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig. Diese wird mit einer Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des gemeinen Wertes des übertragenen Vermögens geahndet.
Es gibt allerdings die Möglichkeit einer Nachmeldung in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige. Diese ist aber ausgeschlossen, wenn die Erstattung der Anzeige erst mehr als ein Jahr nach dem Ende der Anzeigefrist erfolgt.
Strafbar sind in Zukunft auch "vorgetäuschte Schenkungen". Man kann nämlich grundsätzlich kräftig Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuern sparen, wenn eine Einkunftsquelle wie etwa ein Betrieb im Familienverband auf mehrere Personen verteilt wird. Hier muss es sich allerdings um eine echte Schenkung oder um seriöse Fruchtgenussmodelle handeln.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.