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Das vergangene Jahr wird als Jahr der Künstler in die heimische Geschichte eingehen. Gewinn-Rücktrag, Pauschalierungsmöglichkeit und Sozialversicherungs-Zuschuss-System sind Neuerungen, die den Kreativen erstmals bürokratische Erleichterungen gegenüber dem Fiskus einräumen, andererseits aber auch die neu installierte (und lang umstrittene) Sozialversicherungspflicht abfedern sollen.
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Der erstmals für das Jahr 2000 geltende "Gewinn-Rücktrag", über den die "Wiener Zeitung" bereits ausführlich berichtet hat, ermöglicht es Künstlern und Schriftstellern, die in arbeitsreichen Vorjahren nur magere Gewinne (oder gar Verluste) erwirtschaftet haben, im Jahr 2000 aber durch den endlich eingetretenen Arbeitserfolg in eine kräftige Gewinnzone gelangt sind, eine Steuererleichterung einzufordern.
Umverteilung in magere Jahre
Der vom Gesetz ermöglichte Trick besteht darin, dass man den plötzlichen pekuniären Arbeitserfolg (der dem progressiven Steuertarif großteils zum Opfer fallen würde) durch eine teilweise Umverteilung in die beiden mageren Vorjahre steuergünstiger gestalten kann. Diese Umverteilung - also die Verteilung des "guten" Gewinnes ex 2000 auf die Jahre 1998, 1999 und 2000 - kann die Progressionswirkung des Steuertarifs spürbar entschärfen und steht jedem Künstler und Schriftsteller offen, der durch plötzlichen Arbeitserfolg in die steuerliche Zwickmühle geraten würde.
Der "Gewinn-Rücktrag" ist unabhängig davon, ob die alten Steuerjahre bereits rechtskräftig abgeschlossen sind oder nicht; es genügt ein simpler Wiederaufnahmeantrag.
Pauschalierung von Ausgaben
Eine Erleichterung anderer Art bietet der Fiskus mit der schon lange konzipierten und soeben im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Künstler-/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung. Sie ermöglicht den Selbstständigen aus diesen Berufsgruppen bei der jährlichen Ermittlung des steuerlichen Gewinnes bestimmte Berufsausgaben - bei denen es immer wieder zu Reibereien mit der Finanz kommt - pauschaliert und damit unangreifbar abzusetzen. Das neue Betriebsausgabenpauschale beträgt 12% der Einnahmen und deckt folgende Ausgaben ab: die üblichen Arbeitshilfsmittel (einschließlich AfA von Arbeitsgeräten aller Art), die Kosten für Telefon und Büromaterial, die Ausgaben für Fachliteratur und Eintrittsgelder, die berufsbedingten (typischen) Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und ähnliches, die Tages-Reisegelder (Diäten), die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, die Ausgaben für die berufsnotwendigen Arbeits- und Studioräume und die sonstigen, üblicherweise nicht belegbaren Spesen (Trinkgelder, Auswärtstelefone).
Teilweise Vorsteuerpauschalierung
Das Pauschale ist mit 120.000 Schilling jährlich limitiert, kann also für jene Berufstätigen interessant sein, deren Jahresumsatz bei maximal 1,0 Mill. Schilling liegt. Zusätzlich zu dem Pauschale können nur noch solche Berufsausgaben geltend gemacht werden, die nicht im obigen Katalog abgedeckt sind, also etwa Pflichtversicherungsbeiträge oder Mitarbeiterhonorare.
Im übrigen stellt das Pauschalierungsangebot eine Wahlmöglichkeit dar; wer im Einzelfall höhere berufliche Ausgaben geltend machen will, kann natürlich beim Einzel-nachweis der Spesen bleiben. Auch muss man nicht in jedem Jahr bei der einmal gewählten Methode bleiben, sondern kann sich jährlich alternierend für die eine oder andere Steuererklärungsform entscheiden.
Zusätzlich - aber ohne verpflichtende Junktimierung - bietet die Finanz auch eine Vorsteuerpauschalierung für jene selbstständigen Künstler oder Schriftsteller, die umsatzsteuerpflichtig sind. Die pauschalierte Vorsteuer bezieht sich nur auf die oben erwähnten pauschalierten Betriebsausgaben und beträgt gleichfalls 12% von diesen, maximal somit 12% von 120.000 Schilling, also 14.400 Schilling.
SV-Zuschuss bis 1.000 Schilling
Im Zusammenhang mit der ab heuer eingeführten Sozialver-sicherungspflicht für Kunstschaffende (als "Neue Selbstständige") bietet das knapp vor Jahresende veröffentlichte "Künstlersozialversicherungsfonds-Gesetz" allen Kunstschaffenden mit künstlerischen Jahres-Einkünften zwischen 48.912 und 270.000 Schilling einen monatlichen "Staatszuschuss" von maximal 1.000 Schilling.
Der Zuschuss ist an sich steuerfrei, mindert aber natürlich den steuerlich absetzbaren Sozialversicherungsbeitrag.
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