)
In Wien werden rund 200 offizielle Verfügungen pro Jahr abgeschlossen. | Wie Arzt davon Kenntnis erlangt, ist ein offenes Problem. | Zentrale Abruf-Datenbank gefordert. | Wien. "Ich will nicht, dass mir eine Nahrungssonde gesetzt wird." "Ich will nicht reanimiert werden." "Ich möchte, wenn ich ins Koma falle, nicht durch Maschinen am Leben gehalten werden." Seit dem Jahr 2006 können derartige Wünsche in Österreich in Patientverfügungen festgehalten werden.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 14 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
"Patientenverfügungen sind ein wichtiges Instrument, um den letzten Lebensabschnitt selbst bestimmen zu können", sagt Johann Platzer. Er hat sein Wissen darum in dem Buch "Patientenverfügungen. Unser Lebensende mitgestalten" zusammengefasst. Das Recht auf Selbstbestimmung zählt seiner Ansicht nach zu den "grundlegendsten Werten". Die steigende Lebenserwartung, mache das Thema in der heutigen Zeit zudem immer brisanter. "Der Sterbeprozess muss nicht um jeden Preis verlängert werden", sagt Platzer. In seinem Buch versucht er daher, Orientierungshilfen zu leisten und Informationsdefiziten in der Gesellschaft entgegen zu wirken. Eine direkte und aktive Sterbehilfe ist in Österreich verboten.
In einer Patientenverfügung können Menschen rechtzeitig bevor sie Krankheiten wie Demenz oder ein Wachkoma einsichts-, urteils- oder äußerungsunfähig machen, bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen. Das Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen "verbindlichen" und "beachtlichen" Patientenverfügungen. "Beide Formen müssen von Ärzten als ausdrücklich dokumentierter Wille eines nicht mehr kommunikationsfähigen Patienten beachtet werden", sagt Patientenanwalt Konrad Brustbauer im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".
Beachtliche Verfügungen sind allerdings für den behandelnden Arzt nur als Richtschnur zu werten, während ein Verstoß gegen verbindliche Verfügungen eine "unzulässige Heilbehandlung" nach dem Strafgesetzbuch darstellen.
"Der Vorteil bei beachtlichen Verfügungen ist, dass sie nicht an strikte Formvorschriften gebunden sind", erklärt Brustbauer. Zwar müssten auch sie schriftlich erfolgen, die Beglaubigung durch einen Notar, Anwalt oder die Patientenanwaltschaft könne aber entfallen, was sie weniger kostspielig mache. Ein im Vorfeld erfolgtes ärztliches Beratungsgespräch sei allerdings bei beiden Formen erforderlich.
Modell gut angenommen
Rund 200 Menschen pro Jahr schließen in Wien verbindliche Patientenverfügungen ab. "Wie groß der Anteil an beachtlichen Verfügungen ist, wissen wir nicht, da diese keinen offiziellen Charakter haben", erklärt Brustbauer. Prinzipiell werde das "doch recht junge Modell" aber gut angenommen. Die Errichter seien dabei hauptsächlich ältere Menschen, aber auch jüngere Menschen, die etwa einen Angehörigen bei einem langen Sterben zusehen mussten, sein darunter. "Die Schwachstelle an der Patientenverfügung ist allerdings, dass nicht festgesetzt ist, wie der behandelnde Arzt davon Kenntnis erlangt", erklärt der Patientenanwalt. Denn Ärzte hätten keinerlei Verpflichtung, nach Patientenverfügungen zu suchen. Es wird daher empfohlen, immer eine Kopie bei sich zu tragen.
Um Patientenverfügungen jederzeit zugänglich zu machen, wird bereits seit dem Bestehen des Gesetzes eine zentrale Abruf-Datenbank gefordert. Deren Realisierung dürfte bisher aus finanziellen Gründen ausgeblieben sein, meint Brustbauer. Zudem will man Ärzte künftig verpflichten, nach Patientenverfügungen zu fragen.
Johann Platzer, Patientenverfügungen - Unser Lebensende mitgestalten, Zoppelberg Verlag
Patientenverfügungen
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der der Patient im Vorfeld bestimmte medizinische Behandlungen ablehnt. Nach dem Gesetz von 2006 wird zwischen verbindlichen und beachtlichen Verfügungen unterschieden. Während der behandelnde Arzt sich an Erstere jedenfalls halten muss, gilt Letztere nur als "Richtschnur". Für verbindliche Patientenverfügungen gelten daher strengere Formvorschriften. Sie sind auf fünf Jahre befristet. Ohne Erneuerung werden sie im Anschluss wie beachtliche Verfügungen behandelt.