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Eine neue Meldepflicht für Honorar-und Provisionsempfänger

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Mit der "Gleichmäßigkeit der Besteuerung" kann man jeden Paragraphen rechtfertigen. Auch den neuen § 109 a des Ein-kommensteuergesetzes, mit dem man "bestimmte Gruppen von Selbständigen" für den Fiskus einfangen will. Der § 109 a kommt vielen Steuerzahlern irgendwie bekannt vor: Es gab ihn schon einmal im Zusammenhang mit der seinerzeitigen 20%-Abzugsteuer. Das Verfassungsgericht hat ihn damals aufgehoben und damit Platz geschaffen für eine andere Variante der "Sicherung des Steueraufkommens"; ab 2002 gibt es eine besondere neue Meldepflicht.


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Zu melden sind acht Gruppen von Honorar- und Provisions-empfängern, und zwar durch jene Unternehmen, Stiftungen oder Vereine, die solche Zahlungen leisten. Die Meldepflicht gilt erstmals für Bezüge des Jahres 2002 und soll einmal jährlich nach dem Lohnzettel-Verfahren abgewickelt werden; für das erste Jahr bis Ende Jänner 2003.

Meldepflichtige Bezüge

Im Zusammenhang mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen hat das Finanzministerium nun eine erläuternde Verordnung erlassen, in der die meldepflichtigen Zahlungsempfänger genauer umschrieben werden. Demnach sind folgende Gruppen bzw. Bezüge von der amtlichen "Erhebung" betroffen:

1.Tantiemen, Sitzungsgelder, Honorare, die an Aufsichtsratsmitglieder, Verwaltungs- oder Stiftungsräte oder an andere Personen bezahlt werden, die mit der Überwachung einer Geschäftsführung beauftragt sind;

2.Bausparkassen- und Versicherungsvertreter mit den von ihnen verdienten Provisionen;

3.Entgelte an Stiftungsvorstände;

4.Honorare an (selbständige) Vortragende, Lehrende oder Unterrichtende;

5.Kolporteure und Zeitungszusteller mit ihren Verdiensten;

6.Privatgeschäftsvermittler mit ihren Provisionen (Buchklubs, "Hausfrauen-Parties", private Werbeveranstaltungen, usw.);

7.Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit ihren Funktionsgebühren und

8.Personen, die als freie Dienstnehmer tätig sind und gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Versicherungspflicht unterliegen.

Kleinbetragsgrenzen

Die Verordnung sieht Ausnahmen für "Kleinverdiener" vor. Wer pro Einzelleistung nicht mehr als 450 Euro oder insgesamt im Kalenderjahr nicht mehr als 900 Euro verdient hat, braucht nicht gemeldet zu werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch etwaige Reisekostenersätze in diese Verdienstgrenzen einzubeziehen sind.

Für das Meldeverfahren wird - analog zur Lohnzettelmeldung - ein eigenes Formular E 17 aufgelegt, das man elektronisch oder papiermäßig an jenes Finanzamt einschicken muss, das für die Umsatzsteuer des Betriebes zuständig ist. In diesem Formular sind neben Name, Anschrift und Sozial-versicherungsnummer des Zahlungsempfängers auch anzu-führen: das Jahr der Zahlung, die Art der erbrachten Leistung sowie das Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

Informationskopien

Im Gegensatz zum Lohnzettel, dessen Kopie einem Dienst-nehmer nur auf dessen besonderen Wunsch ausgehändigt werden muss, sieht die Verordnung vor, dass der meldende Unternehmer der betroffenen Personen zwingend eine Kopie der an das Finanzamt erstatteten Meldung zu überlassen hat. Das macht zweifellos psychologischen Druck auf den gemeldeten Selbständigen, die angezeigten Bezüge mit den Zahlen in seiner Einkommensteuererklärung abzustimmen.

Die Verordnung verlangt ferner ausdrücklich, dass die gemeldeten Bezüge in der Steuererklärung des Empfängers deutlich und gesondert ausgewiesen werden müssen, und zwar getrennt von etwaigen übrigen Einnahmen. Dem Finanzamt soll sozusagen auf einen Blick ermöglicht werden, die gemeldete Summe auch in der Steuererklärung des Empfängers leicht wiederzufinden und zu vergleichen. Der amtliche Vergleich wird indessen nicht immer leicht fallen. Das hängt einerseits mit der Umsatzsteuer zusammen, andererseits auch mit dem Zuflussprinzip bei solchen Bezügen.

Während Unternehmen die mit Umsatzsteuern behafteten Auszahlungen meistens netto verbuchen, sind die Beträge in der Steuererklärung des Empfängers häufig "brutto" enthalten. Und wenn - vor allem zu Jahresende - die Bezüge in der Bilanz des Zahlers passiviert sind, fließen sie dem Empfänger erst im Folgejahr zu. Das könnte sich bereits heuer auswirken. Zahlungen, die wirtschaftlich aus dem Vorjahr datieren, aber erst heuer zufließen, fallen jedenfalls in diesem Jahr unter die neue Meldepflicht.

Unternehmen, die Zahlungen an die in Frage kommenden Personenkreise leisten, sollten zweckmäßigerweise bereits in der Buchhaltung 2002 eine gesonderte Erfassung der bezüglichen Beträge und Empfänger vorsehen.