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Eine SMS reicht als Kündigung

Von Sophia Freynschlag

Wirtschaft
160 Zeichen beenden das Arbeitsverhältnis: Per SMS zu kündigen ist in Österreich erlaubt.
© fotolia/NOBU

Kündigungen per SMS oder E-Mail sind gültig, wenn Gesetze, der Kollektiv- oder Dienstvertrag keine Schriftform vorschreiben.


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Wien. "Ich kündige. Mfg" Eine SMS oder E-Mail mit diesem Inhalt genügt in Österreich, um sein Arbeitsverhältnis rechtswirksam zu beenden. Kündigungen können formfrei - mündlich, schriftlich oder auch durch einen Boten - erfolgen, sagt Arbeitsrechtsexpertin Irene Holzbauer von der Arbeiterkammer (AK) Wien. Ausnahmen bestehen, wenn das Gesetz (etwa das Vertragsbedienstetengesetz), der anzuwendende Kollektivvertrag oder der Arbeitsvertrag eine schriftliche Kündigung vorschreiben.

Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Beschluss (8 ObA 38/14t) festhält, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einem kollektivvertraglichen Formgebot, das den Inhalt des Arbeitsvertrages betrifft und auf diesen einwirkt, abgehen, wenn die Einzelvereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Trotz Regelung im Vertrag kann Mitarbeiter formfrei kündigen

Ist hingegen eine schriftliche Kündigung - mitunter sogar mit einem eingeschriebenen Brief - im Dienstvertrag vorgesehen, muss der Arbeitgeber schriftlich kündigen; ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Der Dienstnehmer kann hingegen stets formfrei kündigen, auch wenn im Dienstvertrag etwas anderes vereinbart ist, informiert die Rechtsanwaltskanzlei Binder Grösswang. Arbeitgebern sei von derartigen Regelungen im Dienstvertrag daher abzuraten. Schriftform bedeutet, dass die Kündigung eine eigenhändige Unterschrift des Verfassers enthalten muss. SMS oder Social-Media-Nachrichten erfüllen dieses Kriterium jedenfalls nicht, teilt Binder Grösswang mit.

Bei E-Mails müsse zwischen normalen Nachrichten, E-Mails mit elektronischer Signatur und mit eingescannten Dokumenten unterschieden werden: Normale E-Mails entsprechen nicht dem Schriftlichkeitsgebot. Die qualifizierte elektronische Signatur hingegen lässt auf die Identität des Unterzeichners schließen und gilt daher als eigenhändige Unterschrift, wodurch das Schriftlichkeitsgebot erfüllt ist - sofern nichts Gegensätzliches vereinbart wurde. Wird die Kündigung als eingescanntes Dokument im Anhang der E-Mail mitgeschickt, wird diese Variante nach herrschender Lehrmeinung auch als schriftlich eingestuft. Da es jedoch bisher dazu keine einschlägige Rechtssprechung gebe, bleibe ein gewisses Restrisiko bei dieser Form, warnt Binder Grösswang. Die Kanzlei rät daher, eine eigenhändig unterschriebene Kündigung zu verschicken oder übergeben oder ein E-Mail mit qualifizierter digitaler Signatur zu versenden, wenn schriftlich gekündigt werden muss.

Arbeiterkammer empfiehlt schriftliche Kündigung

Aus Beweisgründen empfiehlt die AK Wien, Kündigungen schriftlich zu erklären. Rechtlich gesehen ist eine Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung von Arbeitgeber oder -nehmer, die das Dienstverhältnis zum Kündigungstermin beendet. "Den Zugang der Kündigung an einem bestimmten Tag kann lediglich durch Übernahme eines Schriftstückes gewährleistet werden", so Holzbauer. Mit Lesen der Nachricht gilt die Kündigung als zugegangen. Holzbauer: "Ist aus dem Betreff erkennbar, dass es sich um eine Kündigung handelt, kann jedoch durch das Nicht-Öffnen der Nachricht der Zugang nicht vereitelt werden."