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Eine verwirrende Rechtslage

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Das Höchstgericht hat es geklärt, die Klärung lässt freilich Fragen offen. So könnte man das jüngste Erkenntnis zum Thema Pensionsabfindung interpretieren.


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Die "Wiener Zeitung" hat erst kürzlich über die neue lohnsteuerliche Situation bei solchen Abfindungen berichtet. Unklarheiten blieben hinsichtlich der Kommunalsteuerpflicht solcher Zahlungen. Sind Pensionsabfindungen frei von der 3%-igen Gemeindesteuer?

Die Gemeinde Wien statuierte ein Exempel: Ein Wiener Forschungsinstitut, das seinen Dienstnehmern anlässlich der Beendigung der Dienstverhältnisse Pensionsabfindungen angeboten und ausbezahlt hatte, wurde zum Opfer erkoren. Kommunalsteuerpflicht für alle Auszahlungen! Die Gemeinde vertrat dabei den Standpunkt, dass solche Abfindungen am Ende eines Dienstverhältnisses ebenso wenig "beendigungskausal" seien, wie etwa Urlaubsabfindungen; sie seien nichts anderes als kumulierte laufende Bezüge.

Sie sind doch beendigungskausal, befand jetzt das Höchstgericht. Daher sind diese Zahlungen (unter den üblichen Voraussetzungen) nach §67 Abs. 6 EStG lohnsteuerbegünstigt und - zum Ende des Dienstverhältnisses - kommunalsteuerfrei. Was andererseits klärt, dass solche Abfindungen während eines laufenden Dienstverhältnisses eben keine "beendigungskausalen" sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG sind. Zusätzliche Verwirrung entsteht, weil Pensionsabfindungen durch das jüngste Budgetbegleitgesetz nun in einem separaten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt werden, was der Angriffslust mancher Gemeinden neue Handhabe bieten könnte.

Das Kommunalsteuergesetz enthält auch eine ausdrückliche Befreiungsklausel für "Ruhe- und Versorgungsgenüsse". Aus den parlamentarischen Materialien zu diesem Gesetz lässt sich ableiten, dass darunter nicht nur laufende Rentenzahlungen zu subsummieren sind, sondern auch Pensionsabfindungen. Dieser Interpretation neigt man auch im Finanzministerium zu, zumal das Familienministerium schon seit langem die Abfindungen unter diese Gesetzesstelle einreiht.

Bedauerlicherweise hat sich das Höchstgericht gerade bei diesem Punkt um eine klärende Aussage herumgedrückt und befunden, dass sich dazu eine "nähere Prüfung erübrigt". Also doch eine Klärung?