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Eine Zollkontrolle für Zahnprothesen?

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Man merkt, dass es dem Zollbeamten aus dem Ländle ordentlich gegen den Strich geht. Er findet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Sache falsch angepackt hat, Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, den boomenden "Zahntourismus" in die angrenzenden Ostländer eigentlich nicht ausreichend beurteilt hat. Der Vorarlberger Zollmann hält die Aussagen der Höchstrichter zumindest für "ergänzungsbedürftig".


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Es geht um den Zahnersatz, für dessen Herstellung und Anpassung täglich unzählige Bürger nach Ungarn oder in andere Länder der Ostregion reisen. Eine Kunststoff-Zahnprothese ist offenbar jenseits der rot-weiß-roten Schranken noch immer um Erhebliches preisgünstiger als im Inland.

Ein bürokratischer Hürdenlauf

Einer gewissenhaften Grazer Bürgerin, die es genau wissen wollte (und dafür einen verwirrenden bürokratischen Hürdenlauf in Kauf nahm), beschied der Verwaltungsgerichtshof im September des Vorjahres zweierlei:

1. Sofern die Zahnprothese aus Ungarn (oder aus Tschechien, aus der Slowakei oder aus Slowenien) ins Inland eingeführt wird, ist sie gemäß bestehenden Präferenzabkommen mit diesen Ländern total zollfrei.

2. Weiters ist die Einfuhr auch umsatzsteuerfrei, weil Zahnprothesen-Anfertigungen auch im Inland umsatzsteuerfrei sind.

So einfach ist es aber doch nicht, sagt der Feldkircher Zöllner. Das Problem hängt an der Umsatzsteuer. Die ist nämlich mit dem Zollrecht verbandelt, und für sie gilt die Steuerfreiheit nur dann, wenn man den Zahnersatz bei der Einfuhr dem Zollbeamten auch angezeigt hat. (Abstempelung der Arzt-Rechnung).

Nur eine offiziell gemeldete Wareneinfuhr darf auch offiziell umsatzsteuerfrei sein.

Herausnehmen und herzeigen?

Dass die Praxis da manchmal anders läuft (vor allem dann, wenn man beim Grenzübertritt mit dem Auto durchgewunken wird), weiß auch der penible Zollmann.

Dennoch gibt er allen ostwärts reisenden (und wieder einreisenden) "Zahnflüchtigen" einen sicheren Rat: "Eine herausnehmbare Zahnprothese ist anlässlich der erstmaligen Einfuhr ausdrücklich (mündlich) anzumelden, ansonsten droht die Aberkennung der Umsatzsteuerfreiheit".