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Die Zeiten sind gut für gemeinschaftliches Handeln und Wirtschaften. Menschen versammeln sich, bilden ein Gründungskapital für eine gemeinschaftliche Initiative. Daraus entsteht eine Unternehmensgründung mit eigener Rechtsform. Für eine Wirtschafts- und Organisationsform, in der die Eigentümer zugleich die einzigen oder die wichtigsten Kunden sein sollen, ist die Rechtsform der Genossenschaft sehr geeignet.
Sie ist bewährt, mit eigenem Gesetz seit 1873. Ihr Anwendungsspektrum reicht von großen Genossenschaftssparten wie Kreditgenossenschaften (Volksbanken und Raiffeisenbanken) über ländliche Genossenschaften, Lagerhäuser und (gemeinnützige) Bauvereinigungen bis hin zu neuen Genossenschaften etwa im Bereich Soziales, Energie, Dienstleistungen oder Handel. Auch die Konsumgenossenschaften sind eine wichtige Sparte, wenn auch heute nicht mehr in Österreich oder Deutschland in der früheren Bedeutung präsent. Die Genossenschaft "Konsum Österreich" scheiterte dabei nicht wegen ihrer Rechtsform. Denn das deutsche Pendant, die Coop, ist als Aktiengesellschaft in Konkurs geraten.
Diese Beobachtung ist wichtig, um heutigen genossenschaftlichen Initiativen die Zuversicht auf einen dauerhaften Fortbestand zu erhalten. Eine Tendenz in Richtung Aktiengesellschaft scheint angezeigt zu sein. Als Übergangsform bringt man genossenschaftliche Aktiengesellschaften ins Gespräch. Aber es ist - im Rückblick auf frühere Beispiele - nur eine Frage der Zeit, bis sich der Kern dieser Rechtsform durchsetzt und seine genossenschaftlichen Gestaltungselemente verwässert werden und verloren gehen.
Das mag aus Sicht des Managements und der dann nicht mehr Mitglieder, sondern Aktionäre der Gesellschaft durchaus attraktiv und nachvollziehbar sein. Sie können - eine positive Erwartung am Kapitalmarkt vorausgesetzt - als erste Generation in der AG den Schatz realisieren: die Rücklagen der Genossenschaft, die unabhängig vom Ein- und Austritt der Mitglieder in der Genossenschaft verbleiben, über Generationen aufgebaut wurden und gewachsen sind. Leider gelingt das nur einmal: bei der Umwandlung.
Danach gelten die Regeln für die neue Rechtsform, und die Anziehungskraft des Kapitalmarktes nimmt weiter zu. Von dort richtet sich der Blick ganz anderer potenzieller Eigentümer und Erwartungen an das genossenschaftliche Unternehmen.
Daher wäre allen genossenschaftlichen Initiativen ein Erhaltungsgebot ihrer übernahmeresistenten Rechtsform in der Satzung zu empfehlen, das den stiftungsähnlichen Charakter des generationenübergreifenden Vermögens absichern hilft. Nur dann lässt sich der - zweifelsfrei willkürlich wählbare - Zeitpunkt einer Umwandlung ausschließen und die Genossenschaft auf Dauer erhalten. Es ist nicht die Genossenschaft als Rechtsform, die ihre Selbstaufhebung in sich trägt, sondern es liegt in den Motiven der Generation der Entscheidungsträger begründet, die einen Wechsel der Rechtsform - zumeist - in der Richtung einleiten und entscheiden, die sich dem Kapitalmarkt öffnet. Damit setzt die Ernte des Werkes vieler Generationen ein, und die Gemeinschaftlichkeit löst sich auf.