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Einfachere Teilnahme an Hauptversammlungen

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft
Am Strand und gleichzeitig in der Hauptversammlung: Dank einer Gesetzesänderung ist das bald möglich. Foto: bb

Elektronische Stimmabgabe bringt Erleichterungen für Aktionäre. | Tatsächlicher Nutzen umstritten. | Wien. Viele, vor allem kleine Aktionäre, haben Hauptversammlungen bisher gemieden. Zu groß ist der Aufwand, um an dem Treffen, bei dem relevante Entscheidungen für die Gesellschaft wie etwa Umgründungsmaßnahmen getroffen werden, teilzunehmen. Das soll sich nun ändern.


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Mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz wird es für Aktionäre bald einfacher, ihre Rechte in der Gesellschaft wahrzunehmen. So kann man an Hauptversammlungen künftig auch über das Internet oder andere elektronische Wege teilnehmen, wenn das in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist.

"Die Übertragung von Hauptversammlungen etwa über Video ist zwar jetzt schon möglich. Es ist aber nicht vorgesehen, dass die Aktionäre da auch mitreden können", erklärt Bernhard Rieder, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Dorda Brugger Jordis.

Das soll künftig durch die Satellitenversammlung möglich sein. Hier kann gleichzeitig mit der Hauptversammlung eine Versammlung an einem anderen Ort abgehalten werden, die über Satellit akustisch und optisch mit der Hauptversammlung verbunden ist.

Auch für die Stimmabgabe müssen Aktionäre künftig nicht mehr unbedingt physisch am Ort der Hauptversammlung anwesend sein. Aktiengesellschaften können nämlich die Möglichkeit einer Fernabstimmung via Internet oder per Brief vorsehen. In Deutschland ist das bereits möglich, weiß Rieder.

Problem mit der Technik

Die Gesetzesänderung basiert auf einer EU-Richtlinie, die das Ziel hat, die Teilnahme an Hauptversammlungen börsenotierter Aktiengesellschaften zu erhöhen. Die Gesellschaftsrechtsexpertin und Universitätsprofessorin Susanne Kalss ist sich aber sicher, "dass die Novelle keine Auswirkungen auf die Präsenz in den Hauptversammlungen hat".

Auch Rieder ist skeptisch, ob die heimischen Unternehmen von den neuen elektronischen Möglichkeiten Gebrauch machen werden. "Damit sind ja auch Risiken verbunden", erklärt er. Man stelle sich vor, dass etwa die Homepage nicht funktioniert, dass es bei einer Übertragung der Hauptversammlung einen Bild- und Tonausfall gibt, oder dass das Mail, mit dem abgestimmt wird, nicht ankommt. Außerdem würde eine Umstellung Kosten mit sich bringen.

Neben den technischen Möglichkeiten soll Aktionären die Teilnahme an Hauptversammlungen noch durch eine weitere Neuerung schmackhaft gemacht werden: Künftig darf an der Hauptversammlung teilnehmen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung Aktionär war. "Man muss nur nachweisen, dass man die Aktien an einem bestimmten Tag gehalten hat", erläutert Matthias Potyka vom Justizministerium.

Selbst wenn man die Aktien nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor der Hauptversammlung verkauft, darf man trotzdem teilnehmen und mitstimmen. Damit fällt eine lästige Bestimmung, nach der für eine Teilnahme an der Hauptversammlung die Aktien bis zu dem Hauptversammlungstermin bei der Bank hinterlegt werden müssen. "Das ist besonders schlimm für jene Investoren, die ihre Aktien jederzeit verkaufen können müssen", erklärt Potyka.

Auch die Informationsrechte der Aktionäre vor der Hauptversammlung sollen ausgebaut werden: Alle Beschlussvorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand sollen im Internet bekannt gemacht werden. Rechtsanwältin Claudia Steegmüller von ENWC Rechtsanwälte sieht darin jedoch keine große Änderung. "Im Großen und Ganzen ist das bei börsenotierten Unternehmen ohnehin schon Praxis."