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Einfrieren oder übertragen?

Von Matthias G. Bernold

Politik

Ab 2003 haben Arbeitnehmer in bestehenden Dienstverhältnissen die Möglichkeit, ins System der Abfertigung Neu zu wechseln, wenn sie sich mit ihrem Dienstgeber einigen. Leicht sollte sich diese Entscheidung allerdings keiner machen.


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Arbeitsverhältnisse, die am 31. 12. 2002 bereits existieren, sind grundsätzlich nicht vom System der Abfertigung Neu erfasst. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Umstieg ins neue System einvernehmlich vereinbaren. Zwei Varianten stehen zur Auswahl:

- Einfrieren ("Splitvariante"): Die bisherige Anwartschaft (Anzahl der erreichten Monatsentgelte) bleibt erhalten und unterliegt dem alten Abfertigungsrecht (geht also bei Eigenkündigung, verschuldeter Entlassung oder unbegründetem Austritt verloren). Ab dem vereinbarten Stichtag gilt die Abfertigung Neu. Der Arbeitgeber hat die Beiträge an eine Mitarbeitervorsorge-Kasse zu bezahlen. Die Höhe des "alten" Abfertigungsanspruches berechnet sich aus der Anzahl der "eingefrorenen" Monatsentgelte mal dem - bei Beendigung bezogenen - Monatsentgelt.

- Übertragen: Als "Abgeltung" für die bisherige Dienstdauer wird ein bestimmter, der Höhe nach frei zu vereinbarender, Betrag vom Arbeitgeber in die Mitarbeitervorsorge-Kasse einbezahlt. Der Abfertigungsanspruch nach altem Recht ist damit zur Gänze perdu - es gilt fürderhin nur mehr das Leistungsrecht der Abfertigung Neu. Eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften ist nur bis zum 31.12.2012 möglich.

Die Experten von der Arbeiterkammer mahnen bei der Übertragung zur Vorsicht. Josef Wöss, Leiter der Abteilung Sozialpolitik der AK-Wien, zur "Wiener Zeitung": "Ob dieses Modell für den Arbeitnehmer sinnvoll ist, hängt maßgeblich davon ab, welchen Geldbetrag die Arbeitgeber-Seite anbietet." Eine Abgeltung von 40 bis 50% des alten Abfertigungsanspruchs sei "hochgradig riskant", da der Arbeitnehmer, wenn er kurz darauf seinen Job verlieren sollte, zugleich um seinen alten - nicht abgegoltenen - Abfertigungs-Anspruch umfällt. Aus diesem Grund empfiehlt Wöss den Abschluss einer begleitenden Vereinbarung, die vorsieht, dass im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber dieser den verloren gegangenen Abfertigungsanspruch nachzahlt.

Generell lässt sich sagen, dass sich der Umstieg dann eher lohnt, wenn man erst wenige Anspruchsjahre gesammelt hat, oder einen Job-Wechsel ins Auge fasst. Auch notorische Job-Hopper sind mit der Abfertigung Neu besser bedient. Wer bereits viele Dienstjahre hat und plant, einem Unternehmen länger die Treue zu halten, der sollte tendenziell den Wechsel eher sein lassen. Ob sich der Umstieg rentiert, kann sich jeder z. B. unter http://www.abfertigung-neu.com/index.php im Internet ausrechnen lassen.

Mehr Info im Internet:

http://www.akwien.at/