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Eingeschneit am Urlaubsort

Von Sophia Freynschlag

Wirtschaft

Nur Spezialversicherungen decken zusätzliche Kosten bei Schneechaos ab.


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Wien. Versinken die Skiorte im Schnee, sollten Urlauber, die nicht an- oder abreisen können, über ihre Rechte Bescheid wissen. Beim Reiseveranstalter Eurotours, der zum Verkehrsbüro gehört, meldeten sich am vergangenen Wochenende 300 Betroffene, die aufgrund der Schneemassen nicht heimfahren konnten oder am Urlaubsort festsaßen. In St. Anton am Arlberg waren Gäste aus Israel und Russland eingeschneit.

Individualtouristen, die wegen Straßensperren ihren Aufenthalt verlängern müssen, haben Pech: Wer länger im Hotel bleibt, muss auch für die Übernachtung zahlen. Gäste können aber versuchen, mit dem Hotelier über einen Rabatt zu verhandeln.

Auch Pauschalreisende müssen die Verlängerungsnächte zahlen, heißt es von Eurotours. Mehrkosten für längere Aufenthalte fallen unter Höhere Gewalt, die nicht im Basispaket von Reiseversicherungen enthalten ist.

Spezialversicherungen decken einen Teil der Nächtigungs- und Verpflegungskosten, wenn eine An- oder Abreise aufgrund der Schneemassen nicht möglich ist. Können Touristen ihr Urlaubsziel aufgrund einer Straßensperre im Zuge von Lawinen und Muren nicht erreichen, ersetzt die "Hotelstorno Plus" von der Europäischen Reiseversicherung zwei Nächtigungen inklusive Verpflegung bis zu 400 Euro. Eingeschneiten Gästen werden Mehrkosten bis 2000 Euro ersetzt.

Urlauber, die selbst anreisen, müssen nichts zahlen, wenn sie während der gesamten vereinbarten Urlaubsdauer das Hotel nicht erreichen, weil der einzige Anfahrtsweg gesperrt ist. "Der Hotelier kann in diesem Fall auch kein Stornoentgelt verlangen", sagt Maria Ecker vom Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Wird die Straßensperre während der vereinbarten Urlaubsdauer aufgehoben, ist der Grundsatz der Teilunmöglichkeit zu berücksichtigen: Wollen die Gäste nicht mehr anreisen und können die verbleibenden Tage den Zweck des Skiurlaubs nicht erfüllen, wird der Vertrag aufgelöst. Wurde eine Woche Skiurlaub gebucht, aber der Anfahrtsweg ist zu Beginn des Urlaubs ein bis zwei Tage gesperrt, sei dies dem Gast zumutbar, so Ecker.

Wurde eine Pauschalreise gebucht und diese kann wegen Straßensperren nicht wie geplant stattfinden, kann der Gast zwischen einer Rückerstattung des Preises oder einer späteren gleichwertigen Reise wählen, sagt die Konsumentenschützerin.

Wer eine Hin- und Rückfahrkarte für die ÖBB gezahlt hat, kann am Schalter oder per Post den Ticketpreis zurückverlangen, wenn der Zug wegen Streckensperren nicht fahren kann.

Arbeitgeber informieren

Können Arbeitnehmer wegen gesperrter Straßen nicht rechtzeitig in die Arbeit kommen, gilt das als Dienstverhinderungsgrund, erklärt Arbeitsrechtsexpertin Irene Holzbauer von der Arbeiterkammer. Angestellte bekommen für diese Dauer das Entgelt fortbezahlt. Bei Arbeitern muss der Kollektivvertrag geprüft werden, ob ein Anspruch auf Bezahlung besteht. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden, wenn der Mitarbeiter nicht vom Urlaubsort wegkommt. "Arbeitnehmer müssen aber Umwege in Kauf nehmen und eine andere Reiseroute wählen, um sobald wie möglich in die Arbeit zu kommen", so Holzbauer.