Auch der | Grundsteuer droht das Ende. | VwGH ist | verpflichtet, | einzuschreiten. | Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen Dominoeffekt ausgelöst. Nachdem er wegen der gleichheitswidrigen Bewertung von Grundstücken mittels Einheitswerten die Erbschafts- und Schenkungssteuer gekippt hat, droht nun auch anderen Abgaben und öffentlichen Leistungen das Aus: Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren, Grundsteuer oder etwa Bodenwertabgabe - sie alle bemessen sich von dem längst überholten Einheitswert von Grundstücken zum 1. Jänner 1973.
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Uralte Bodenpreise
Da die Bodenpreise seither eine nicht unbeträchtliche, regional unterschiedliche Veränderung erfahren haben, ergibt sich schon daraus eine verfassungswidrige Differenzierung. Darüber hinaus war die Bewertung von bebauten Grundstücken schon 1973 verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber damals bewusst eine von den tatsächlichen Baukosten weit abweichende Wertfestsetzung angeordnet hat. Diese Differenzierung zu anderen Vermögenswerten war sachlich nicht gerechtfertigt und damit gleichheitswidrig.
Was ist nun für die Zukunft zu erwarten? Obgleich zahlreiche Steuerexperten eine Besteuerung von Nachlässen und Schenkungen für unbedingt erforderlich halten, muss derzeit aus politischen Gründen mit dem Auslaufen dieser Steuern gerechnet werden.
Auch in Hinsicht auf die anderen einheitswertabhängigen Geldleistungen ist mit deren Aufhebung durch den VfGH zu rechnen. Besonders augenscheinlich ist dies bei der Grunderwerbsteuer. Dieser unterliegen Erwerbsvorgänge in Bezug auf Grundstücke.
Grundsätzlich bemisst sie sich zwar vom Kaufpreis, in nicht so wenigen Ausnahmefällen aber vom Einheitswert. Zu den Ausnahmen zählt insbesondere die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Diese Regelung stammt aus einer Zeit, in der die Altersversorgung der Land- und Forstwirte im Wesentlichen darin bestand, dass der landwirtschaftliche Betrieb gegen die Vereinbarung einer Art Altersversorgung übergeben wurde.
Nicht mehr zeitgemäß
Der sozialpolitische Grund für die steuerliche Begünstigung solcher Erwerbsvorgänge ist durch die lückenlose sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Land- und Forstwirte längst weggefallen. Die Begünstigung der Land- und Forstwirtschaft ist daher sachlich nicht mehr gerechtfertigt.
Wer glaubt, dass es zu keiner Anfechtung der weiteren Abgaben wie Grundsteuer und Bodenwertabgabe vor dem VfGH kommt, weil durch die niedrigen Einheitswerte kein Grundbesitzer einen Nachteil erleiden muss, lässt den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) außer Acht.
Dieser ist nämlich im Sinne des Artikel 140 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz dazu verpflichtet, in einem bei ihm anhängigen Fall einer solchen Steuer beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes zu beantragen.
Der Autor war Richter am Verwaltungsgerichtshof und ist auf Steuerrecht spezialisiert.