Gleiche Regeln für Fernabsatz- und Haustürgeschäfte. | Umfassende Infopflichten und Widerrufsrechte. | Brüssel. Nach mehr als zwei Jahren schwieriger Verhandlungen haben sich die Mitgliedstaaten der EU auf die weit reichende Vereinheitlichung der Verbraucherrechte bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften in der EU geeinigt. Das wird der belgische EU-Vorsitz beim Treffen der Wirtschaftsminister heute, Freitag, bekanntgeben.
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Betroffen sind die meisten Warenverkäufe und Dienstleistungen an Verbraucher, die nicht in Geschäftsräumen abgewickelt werden. Unter Fernabsatz falle Versandhandel oder Internetverkauf inklusive Ebay-Auktionen, hieß es in Diplomatenkreisen.
Als Haustürgeschäfte gelten künftig nicht nur Hausierer oder unangekündigte Staubsaubervertreter, sondern etwa auch Handwerker, wenn sie der Kunde selber telefonisch bestellt hat.
Diese weit reichende Definition gefällt Österreich nicht sehr gut, die Anbahnung des Geschäfts durch den Konsumenten hat dessen deutlich strengeren Schutz bisher ausgeschlossen. Denn für die Anbieter an Haustüre oder aus der Ferne gelten künftig strenge Informationspflichten per einheitlichem EU-Formular. Vor allem muss auf die Widerrufsfrist von 14 Tagen hingewiesen werden, vier Tage mehr als bisher in Österreich. Vergisst der Vertreter oder Handwerker den Hinweis, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein halbes Jahr; im Ernstfall erhält er keinen Wertersatz für seine Leistungen.
Einschränkungen für versiegelte Produkte
Einschränkungen für das Widerrufsrecht gibt es für versiegelte Produkte wie CDs und DVDs, die rasch kopiert werden könnten. Bücher dürften dagegen sehr wohl auch geöffnet retourniert werden. Ausgenommen vom Geltungsbereich der neuen Haustür- und Fernabsatzrichtlinie sind Finanzdienstleistungen, Passagiertransporte inklusive Online-Flugbuchungen, soziale Dienstleistungen wie Pflegedienste und Online-Wetten.
Neben den Hauptvertragsbestandteilen enthält das Infoformular auch die Niederlassung des Unternehmers, wobei das bisher gängige Postfach nicht mehr gilt. Der Preis muss inklusive aller anfallenden Gebühren ausgewiesen sein, eventuelle weitere Aufschläge müsste der Kunde nicht bezahlen.
EU-Parlament muss noch zustimmen
Mit dem Kompromiss der Mitgliedsstaaten ist vom ursprünglichen Kommissionsvorschlag der vollständigen Harmonisierung der Konsumentenrechte in der Union nicht allzu viel übrig. Für einheitliche Gewährleistungsfristen oder eine EU-weit gültige Liste an unlauteren Vertragsklauseln habe sich eine Einigung als unmöglich herausgestellt, hieß es in Diplomatenkreisen. Die entsprechenden Kapitel seien daher aus dem künftigen EU-Gesetzestext gestrichen worden. Für eine weiter reichende Vereinheitlichung hatten sich vor allem die neuen Mitgliedstaaten ausgesprochen, die über wenig verbraucherrechtliche Tradition verfügen. Offen bleibt, ob das EU-Parlament mit dem Kompromiss der Mitgliedstaaten leben kann.