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Einmal zum Kunden und zurück

Von Regine Bohrn

Wirtschaft

Experten: Rücktritt sollte immer schriftlich erfolgen. | Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage. | Probleme treten auch bei der Zustellung auf. | Wien. Petra sitzt vor ihrem Computer und schaut sich auf der Homepage eines Textilienhändlers einen Pullover an. Da er ihr gefällt, befördert sie die Textilie in den virtuellen Einkaufswagen und drückt auf die Bezahl-Schaltfläche.


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Ein paar Tage später liefert die Post den Pullover, Petra probiert ihn, aber er gefällt ihr nicht und sie möchte ihn zurückschicken. Was muss sie dabei aber beachten?

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware eingetroffen ist, hat sie sieben Werktage Zeit, vom Kauf zurückzutreten. Der Samstag zählt dabei nicht als Werktag und wird daher nicht mitgezählt. "Der Rücktritt erfolgt am besten mittels eingeschriebenem Brief", rät Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum im Gespräch mit der "Wiener Zeitung". Eine Angabe von Gründen ist bei Rückgabe von Pullovern, Büchern oder Ähnlichem nicht notwendig, so die Expertin.

Die genannte Rücktrittsfrist gilt allerdings nur für Einkäufe, die bei Händlern getätigt wurden. Wenn Waren bei Privatpersonen bezogen wurden, kommt das Konsumentenschutzgesetz nämlich nicht zum Einsatz. Auch beim Kauf von Freizeitdienstleistungen wie Hotelübernachtungen, Konzertkarten oder Flügen gebe es kein Rücktrittsrecht - außer es wurde vor dem Kaufabschluss etwas anderes vereinbart.

Eine Rücksendung von CDs, DVDs oder Software-Programmen, deren Einschweißfolie geöffnet wurde, ist laut Forster auch nicht möglich, da man die entsprechenden Inhalte kopieren hätte können.

Einkauf nur beiseriösen Händlern

Während der Rücktritt von einem Kauf relativ einfach ist, kann es beim tatsächlichen Zurückgeben aber zu Problemen kommen, da dies "nicht klar" geregelt sei. Der Gesetzgeber sieht laut Forster eine Rückgabe "Zug um Zug" vor. Idealerweise sollten dabei beide Seiten gleichzeitig in Aktion treten, meint Daniela Zimmer von der Arbeiterkammer (AK).

Generell, so der Ratschlag der Expertinnen, sollten Konsumenten nur bei Händlern bestellen, die vertrauenswürdig sind. Kunden sollten also vor dem Einkauf auf der Firmen-Homepage schauen, ob es ein Impressum gibt und ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) leicht zu finden sind, so Forster. Beim Impressum sei wichtig, dass es eine Postanschrift gibt, weil sonst eine etwaige Klage nicht zugestellt werden kann. Expertin Forster rät auch, sich vor dem Einkauf in Internet-Foren über den Händler zu informieren.

Was die Bezahlung der bestellten Ware betrifft, so rät Forster, auf Rechnung oder per Nachnahme zu zahlen - auch wenn meist ein Aufschlag verrechnet werde. Vom Bezahlen per Vorauskassa rät sie hingegen ab, da diese Form ein Risiko birgt. "Im weitesten Sinne", so AK-Expertin Zimmer, umfasst die Vorauskasse auch die Bezahlung mit Kreditkarten. Die Kreditkartenfirmen sind laut Forster oft bereit, das Geld "vorbehaltlich zurückzuerstatten", wenn man vom Kauf zurücktritt. Sie weist aber darauf hin, dass es ein Irrglaube sei, dass das Geld in jedem Fall zurückerstattet wird. Zimmer betont, dass man generell Geld nur im Vorhinein überweisen sollte, wenn man dem Händler vertraut. Gebe es keine Referenzen, sollte man die Finger davon lassen.

Pakete werden zum Teil nicht zugestellt

Aber nicht nur beim Rücktritt und der Bezahlung, auch bei der Lieferung kann es zu Problemen kommen. Bei der AK gebe es einige Beschwerden, dass die Pakete auf dem Postweg beschädigt wurden oder verloren gegangen sind, berichtet Zimmer. Die Rechtslage sei diesbezüglich in Österreich aber "blöd geregelt", kritisiert sie. Hierzulande habe ein Großanbieter wie etwa Universal oder Amazon seinen Teil der Abmachung erfüllt, wenn das Paket der Post oder einem privaten Zustellservice übergeben wurde. Sollte die Lieferung nicht ankommen oder einen Schaden aufweisen, müsse dann der Verkäufer dem Käufer seine Rechte abtreten, damit der Kunde gegenüber der Post oder dem Zusteller Schadenersatz fordern kann.

In Deutschland sei die Situation hingegen anders: Bei großen Fernabsatzanbietern trage der Verkäufer das Risiko für den Versand. "Es wäre schon der Wunsch", dass es diese Rechtslage auch in Österreich gibt, so Zimmer.