Liebhaber von Steuerliteratur der erleuchtenden Art kommen in diesen Wochen auf ihre Rechnung. Die Finanzverwaltung überrascht mit einem wahren Jahres-Kehraus an Verordnungen und Erlässen, meistens im Zusammenhang mit den dicken Gesetzespaketen vom Herbst dieses Jahres. Mit neuen Richtlinien, Informationen und Kundmachungen sollen diese Gesetzespakete nun praktikabel und umsetzbar gemacht werden.
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So erfahren die amtlichen Einkommensteuerrichtlinien (heuer schon zum vierten Mal) erneut umfangreiche Ergänzungen, in erster Linie hinsichtlich der neuen Rechtslage bei den (steuerlichen) Abfertigungsrückstellungen. Anhand eingehender Hinweise wird das Prozedere bei der schon zu Ende 2002 möglichen Rückstellungsauflösung dargestellt, aber auch die Behandlung verbleibender (reduzierter) Vorsorgen mit Beispielen erläutert. Auch auf die Möglichkeit, solche Verpflichtungen auf Vorsorgekassen zu übertragen oder an Versicherungsinstitute auszugliedern, wird ausführlich eingegangen.
Wertpapierverkauf möglich
Nur sehr versteckt wird daran erinnert, dass bei Rückstellungsauflösung zu Ende 2002 eine Wertpapieranpassung an die Rückstellung von 2001 unterbleiben kann. Klar, warum: Die Deckungswertpapiere der Rückstellung könnten ja schon am 2.1.2003 wieder verkauft werden. Interessant ist eine Änderung bei der Besteuerung von Vergleichssummen, die für Zeiträume bezahlt werden, die unter die Abfertigung Neu fallen: Diese Beträge dürfen bis 7.500 Euro mit nur 6% besteuert werden, vom Mehrbetrag bleibt ein Fünftel steuerfrei, und nur für den verbleibenden Rest gilt der Normalsteuertarif.
Wegweiser für Flutopfer
In zwei Tranchen werden die Lohnsteuerrichtlinien "adaptiert". Im ersten Teil geht es um die Umsetzung des "Hochwasserpakets" und des "Konjunkturbelebungspakets". Dabei wird penibel aufgelistet, welche Schadensbehebungs-ausgaben die Flutopfer steuerlich absetzen können: welche im vollen Umfang (die lebensnotwendigen), welche gar nicht (Luxusgüter, "ohne die man leben kann"). Im Regelfall gilt die Anerkennung der Neuanschaffungspreise, nur bei Ersatz-PKWs gilt der buchhalterische Zeitwert des zerstörten Autos als Obergrenze steuerlicher Absetzbarkeit.
Reisebericht - Fahrtenbuch
Im zweiten Teil des Lohnsteuer-Ukas wird auf redaktionelle Änderungen und die Einarbeitung neuer Judikatur einge-gangen. Einige Highlights: Zum Beispiel die Möglichkeit, mit einem Mitarbeiter eine Lohnreduktion zu vereinbaren, wobei der "eingesparte" Bezugsteil vom Arbeitgeber steuerfrei einer Zukunftsicherung zugeführt werden kann. Oder: Fahrer von Spezialfahrzeugen oder Berufschauffeure, denen zwar die Privatnutzung "ihrer" Firmenautos untersagt ist, können aber diese Wagen nach Dienstschluss steuerfrei nach Hause mitnehmen. Oder: Für Kilometergeld-Abrechnungen muss nur dann ein lückenloses Fahrtenbuch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nur den "kleinen" Sachbezug für die Pkw-Privatnutzung versteuern will, ansonsten genügen Reise-berichte oder andere Beweismittel anstelle des vielfach ungeliebten Fahrtenbuchs.
Wahlkampf als Absetzposten
Incentive-Reisen werden von der Finanz als eine Art Provision angesehen - und besteuert. Politiker dürfen nun auch Wahlkampfbeiträge absetzen, die sie an ihre Parteizentralen abführen müssen.
Nur zur Abrundung noch ein Hinweis auf die umfangreiche Verordnung zur neuen Form der Forschungsförderung. (Die "Wiener Zeitung" hat darüber ausführlich berichtet). Die Wirtschaft verspricht sich von der neuen Steuererleichterung eine Ausweitung der betrieblichen Innovationsbemühungen.
UVA ab Jänner 2003
Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer verkündet eine Verordnung die Neueinführung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für alle Unternehmen mit Vorjahresumsatz ab 100.000 Euro und zwar ab Umsatz-Monat Jänner 2003. In diesem Zusammenhang ist auch die generelle Ausgabe von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UID) von Be-deutung, die künftig auf allen betrieblichen Rechnungen oder Honorarnoten aufscheinen müssen. Nur Kleinunternehmer und kleine Land- und Forstwirte stehen nicht unter diesem Zwang. Die salomonische Lösung: Wenn diese Betriebe eine UID wollen, kriegen sie eine, erforderlich ist es nicht.
Dauerthema Bauleistungen
Das unendliche Thema Umsatzsteuer-Umkehr bei Bau-leistungen erfährt durch einen vierten Erlass weitere Aufhellungen, insbesondere auch für die Bauträger und Hausverwalter. Steuerberater sehen indes Bedarf nach noch weiteren Erlässen.
Für den Sektor Gebühren und Verkehrsteuern will eine "Be-messungsanleitung" der Oberbehörde für bundesweite Ein-heitlichkeit sorgen. Die unzähligen Änderungen und Auf-weichungen dieses Rechtsgebiets haben sogar bei den aus-führenden Beamten reichlich Frust erzeugt. Die "Anleitung" ("Erlass" wird vermieden) bringt Beispiele zu zahlreichen Gebühren- und Verkehrsteuergeschäftsfällen.
Der unbekannte UFS
Noch keine offiziellen Erläuterungen gibt es zum völligen Neuland im Rechtsmittelverfahren. Die künftige "Verselb-ständigung" der Ersten Instanzbehörde (sie bekommt im Be-rufungsverfahren eigene Parteistellung und kann gegen eine Entscheidung der Oberinstanz sogar selbst das Höchstgericht anrufen) und die Einrichtung eines "Unabhängigen Finanzsenats" (UFS) sind noch kaum Allgemeingut. Dieser UFS fungiert künftig als zweite Instanz, ist allerdings kein Finanzgericht, sondern wiederum nur eine Verwaltungsbehörde, wenngleich eine betont unabhängige. Aus organisatorischen Gründen startet der neue Entscheidungskörper wohl nicht vor Februar 2003. Inzwischen wachsen die Berge unerledigter Berufungsakten bei den Finanzlandesdirektion freilich ungehemmt weiter.
Der nächste Artikel von Alfred Abel zum Thema Steuern erscheint wieder am 9. Jänner 2003.