Im Dezember tritt die Novelle zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz in Kraft.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 12 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Wien. Wie steht es um die Energiebilanz Ihres Hauses? Ein Blick in den Energieausweis Ihrer Immobilie könnte diese Frage beantworten, vorausgesetzt ein solcher ist vorhanden. Wer künftig ohne Energieausweis vermietet oder verkauft, muss jedenfalls mit Sanktionen rechnen.
Geregelt wird dies durch die am 20. April 2012 veröffentlichte Novelle des Energieausweis-Vorlagen-Gesetzes (EAVG, BGB1 2012/27), die durch die Vorgaben der Europäischen Union in Sachen Energiebilanz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU) notwendig wurde. Diese Richtlinie muss bis spätestens Jänner 2013 in nationales Recht umgesetzt sein. In Österreich wird die Novelle daher am 1. Dezember 2012 in Kraft treten und dann einige Neuerungen und teils drastische Verschärfungen bringen.
Neue Sanktionen
"Durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz sollen die bisherigen Schwachstellen, die vor allem in den zahlreichen Ausnahmen und in den mangelnden Sanktionen gesehen werden können, beseitigt werden", erläutert Michaela Pelinka, Rechtsanwältin der Wiener Kanzlei bpv Hügel. "So drohen bei Unterlassung der verpflichtenden Vorlage künftig Geldstrafen bis zu 1450 Euro."
Neu ist auch, dass der Käufer künftig entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die Kosten vom Verkäufer zurückfordern kann. Jeder Kauf zwischen Privatpersonen, ob Wohnungs- oder Hauskauf, werden von den Rechtsfolgen des EAVG 2012 erfasst sein. Bei Verkauf oder Vermietung eines Einfamilienhauses kann allerdings, wie schon bisher, auch ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz vorgelegt werden.
Neuer Ausnahmen-Katalog
Konnten bisher die Länder darüber entscheiden, welche Gebäude von der Energieausweispflicht ausgenommen waren, so wird das künftig einheitlich in einem Katalog der Ausnahmebestimmungen festgelegt. Keinen Energieausweis brauchen demnach Abbruchobjekte, Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Gesamtfläche, Gebäude für religiöse Zwecke, provisorisch errichtete Gebäude mit einer Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude. Neu ist auch, dass der Ausweisersteller gegenüber dem Käufer haften wird. "Das EAVG sieht eine unmittelbare Haftung des Ausweiserstellers für die Richtigkeit des Energieausweises gegenüber dem Käufer oder Mieter vor", bestätigt Pelinka. "Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Dumping- Preise, insbesonders durch Erstellung im Ausland, für den Auftraggeber bald der Geschichte angehören werden."
"Des weiteren wird der Verkäufer beziehungsweise Bestandgeber durch das EAVG 2012 auch in Inseraten zur Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes verpflichtet", führt Pelinka weiter aus.
Wenn das Objekt in Druckwerken oder elektronischen Medien angeboten wird, sind in der Anzeige künftig der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor anzugeben. Diese Pflicht gilt für sämtliche Inserate und trifft nicht nur potenzielle Vermieter und Verkäufer, sondern vor allem auch die Immobilienmakler.
Ein Verstoß des Maklers ist nur dann entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht aufklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist. "Vermutlich werden Makler daher künftig ein entsprechendes Formular entwerfen und zu ihrer Absicherung unterfertigen lassen, um nicht Verwaltungsstrafen verhängt zu bekommen", meint Pelinka.
Wer einen Verkauf oder eine Vermietung einer Immobilie plant, sollte die Einholung des Energieausweises jedenfalls rechtzeitig in Angriff nehmen, da keine Übergangsfristen vorgesehen sind. Pelinka informiert: "Schon bei der Einführung des Energieausweises kam es zu einem derartigen Run auf die Energieausweise, dass deren Erstellung damals einige Wartezeit verursacht hat."