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Aus Tirol kommt ein energischer Impuls: Gewerbetreibende und Freiberufler sollten den Erwerb von Kunstwerken als steuerliche Abschreibposten geltend machen können. Lohn-steuerzahler sollten derlei Kosten als Sonderausgaben absetzen dürfen. Kunst-Ankäufe sollten also attraktiver werden.
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Eine nicht neue, aber immer wieder aktualisierte Idee, der der Fiskus derzeit freilich Grenzen setzt. Kunst im Betrieb ist nur ein enges Steuerthema; Kunst im Privatleben ist überhaupt keines. Wer sein Büro, Chefzimmer oder Arbeitszimmer künstlerisch ausgestalten will, darf keinen steuerlichen Zuspruch erwarten.
Die Anschaffung von Gemälden oder Skulpturen ist steuerlich nicht absetzbar, ermöglicht keine steuerliche AfA-Quote, weil Kunst im Regelfall als nicht abnutzbar angesehen wird. Allenfalls kommt die betriebliche Veranlassung zum Durchbruch, wenn es sich um Gegenstände der Werbung handelt oder, wenn Veranstaltungsräume oder Festsäle entsprechend ausgestaltet werden sollen. Ein regelmäßiges Abschreibungsrecht wird aber auch dann nicht gewährt.
Miete von Kunstwerken
Die Praxis hat nach Auswegen gesucht. So wurde der betriebliche Zugang zu Kunstgegenständen im Wege der Miete angepriesen. Gemälde, Skulpturen oder andere Werke der angewandten oder bildenden Kunst können durch das interessierte Unternehmen von einer Galerie oder von einem Museum für eine bestimmte Zeit angemietet werden. Dieser Weg ist steuerlich zulässig und hat zudem den Vorteil, dass man sich von "sattgesehenen" Oeuvres auf einfache Weise auch wieder trennen kann. Eine ähnliche Möglichkeit bietet das Gemälde-Leasing, (unter der Voraussetzung, dass ein nach steuerlichen Kriterien zulässiger Leasingvertrag vorliegt).
Bei dieser von der Finanz nicht ohne weiteres akzeptierten Vorgangsweise werden häufig nur die in der Leasingrate enthaltenen Zinsen als absetzbar anerkannt. Schon 1985 hat die Finanz dieser Form des Spezialleasings in einem ausführlichen Erlass enge Grenzen gesetzt. Der Versuch, das Kunstwerk nach Ablauf der Leasingzeit zu einem Bagatellbetrag zu erwerben und unter den "geringwertigen" Wirtschaftsgütern untergehen zu lassen, scheitert meistens an allzu genauen Steuerprüfern.
Sonderabschreibung denkbar
Während eine nutzungsbedingte Abschreibung von Kunst-werken nicht in Frage kommt, lässt die Finanz von den wenigen betrieblich zulässigen Anschaffungen (bei buchführenden Firmen) zumindest eine Teilwertabschreibung zu, wenn das wertvolle Stück durch Missgeschick zu Bruch geht. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wäre eine ao. Abschreibung wegen technischer Abnutzung denkbar.
Steuerliche Angemessenheit
Strenge steuerliche Maßstäbe gibt es bei der betrieblichen Anschaffung von Antiquitäten (älter als 150 Jahre) oder von wertvollen (handgeknüpften) Teppichen. Hier wird generell geprüft, ob die Anschaffung dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist und ob die Gegenstände daher zum Betriebsvermögen gezählt werden dürfen oder aber zum Privatgebrauch.
So werden Antiquitäten nur anerkannt, wenn sie auch tat-sächlich in betrieblicher Verwendung stehen (w. z.B. ein Stil-Schreibtisch oder etwa ein Barockschrank in tatsächlicher Benützung). Das bloße Zurschaustellen allein, selbst in betrieblich genutzten Räumen macht sie noch zu keinem Betriebsvermögen. Im übrigen gelten für die zulässigen Anschaffungen bestimmte Höchstwerte, die durch Vergleich mit funktionsgleichen modernen Gegenständen (z.B. Schreibtisch oder Büro-schrank) erhoben werden.
Preisgrenze für Teppiche
Handgeknüpfte Teppiche werden steuerlich zugelassen, wenn sie 10.000 Schilling Anschaffungspreis je m² nicht überschreiben. Höhere Kosten sind steuerlich tabu. Die Zulassung "angemessener" Kunstgegenstände heißt noch nicht, dass diese auch eine steuerliche AfA ermöglichen. Antiquitäten ebenso wie andere Kunstgegenstände (Gemälde, Skulpturen, wertvolle Gefäße oder Ähnliches) unterliegen nach Ansicht der Finanz keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden. Bei wertvollen Teppichen ist man zu einer freundlicheren Betrachtung bereit: Man konzediert bei tatsächlicher Nutzung eine 20jährige steuerliche Absetzbarkeit; in begründeten Fällen (Empfangsräume, Hotels, usw.) geht es auch kürzer.
Nulldefizit kontra Förderung
Der Überblick macht traurig. Kunst im Betrieb wird im Regelfall als (steuerlich irrelevante) Repräsentation abgetan oder als Privatsache des Unternehmers (mit dem gleichen Effekt). Der Versuch, die Kunstkäufe auch als Kunstförderung zu sehen und damit als seitens der öffentlichen Hand unter-stützungswürdig, hat in der Vergangenheit keine fiskalische Resonanz gezeitigt. Das Streben nach dem Nulldefizit im Staatshaushalt scheint derzeit keine gute Zeit für steuerlich unterstützte Kunstförderung zu sein. Die Tiroler sind indes als hartnäckig bekannt. Das sollten sie bleiben.