Mehr als 1000 Unternehmen profitieren. | Wien. Für mehr als 1000 österreichische Unternehmen gibt es seit Jahresanfang eine große Erleichterung: Sie müssen keine Angaben mehr über ihre Warenumsätze innerhalb der Europäischen Union machen. Eine Meldepflicht besteht künftig nur mehr dann, wenn der innergemeinschaftliche Warenumsatz mehr als 300.000 Euro im Jahr ausmacht. Dabei gilt der Schwellenwert pro Verkehrsrichtung. Das heißt, dass einerseits beim innergemeinschaftlichen Versendevolumen von Produkten und andererseits beim Empfangsvolumen ein Unternehmen im Jahr jeweils 300.000 Euro nicht überschreiten darf. Anderenfalls müssen alle Warenumsätze ab dem ersten Tag des Monats gemeldet werden, in dem die Überschreitung erfolgt ist, also eventuell auch rückwirkend.
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Früher lag die Meldeschwelle bei 250.000 Euro. Leonhard Pertl von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) begründet die Anhebung damit, dass "die Schwellenwerte von Zeit zu Zeit angepasst werden müssen". Laut Pertl fordert die EU, dass mindestens 97 Prozent des innergemeinschaftlichen Handels eines Mitgliedstaates statistisch erfasst werden. Das sei auch durch die Anhebung des Schwellenwertes noch immer gewährleistet.
"Wichtiger Schritt"
Wegen der zwanzigprozentigen Anhebung des Schwellenwerts spricht die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) von einem "wichtigen Schritt zur Entlastung der Wirtschaft".
Das Intrastat Erhebungssystem, mit dem der Warenverkehr innerhalb der EU statistisch erfasst wird, verlangt von den meldepflichtigen Unternehmen Angaben über den Versendungsweg, die Klassifikation, das Gewicht und den Wert der Produkte. Die Schwellenwerte, ab denen gemeldet werden muss, sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden.
In Österreich müssen die Angaben monatlich an die Statistik Austria gemeldet werden. Laut WKO sind rund 150.000 heimische Unternehmen im innergemeinschaftlichen Warenhandel aktiv.
Als weitere Entlastung für Klein- und Mittelunternehmen lobt die WKO die Anhebung der Schwelle in der Handelsstatistikverordnung von 5 Millionen auf 6,5 Millionen Euro. Unter diesem Wert entfallen gewisse Angabepflichten wie beispielsweise über den statistischen Wert von Produkten. Dieser ist der Warenwert beim Grenzübergang und kann vom Rechnungsbetrag unterschiedlich sein.