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Das muss man dem kommenden Budgetbegleitgesetz zugestehen: Es hält neben der "kleinen Steuerreform" im nächsten Jahr auch noch eine Fülle peripherer Maßnahmen bereit, denen in den meisten Fällen mit Befriedigung zugestimmt werden kann; auch einige echte Überraschungen, bei denen der "Ober-Legistiker" des Finanzministeriums offenbar über seinen Schatten gesprungen ist. Die "Wiener Zeitung" nimmt im folgenden zehn dieser "Nebenprodukte" des Gesetzentwurfs unter die Lupe.
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Eine der überraschenden Gesetzesänderungen wird vor allem die Studenten erfreuen. Sie können künftig die von ihnen bezahlten Studiengebühren für das Uni-Studium absetzen. Das kann natürlich nur jenen Werkstudenten nützen, die eigene Einkünfte haben und dadurch eine Lohnsteuerersparnis erreichen können.
Die ab 2004 geltende Begünstigung führt allerdings zu einer Klassengesellschaft unter den Studierenden. Denn nur solche, denen das Hochschul-Studium als Aus- oder Fortbildung in einem bereits ausgeübten bzw. verwandten Beruf oder als Umschulungsmaßnahme zu einem neuen Berufsfeld dient, dürfen die Gebühren absetzen; jene, die ein berufsfremdes Studium absolvieren oder (wie etwa Pensionisten) nur Hobby-Studenten sind, sind von der neuen Steuergunst ausgeschlossen.
Breitband-Steuervorteil
Viel Erstaunen hat die neu vorgesehene Steuerabsetzbarkeit von privaten Investitionen in die Breitbandtechnik ausgelöst. Der überraschende Steuervorteil, der angeblich auf eine Empfehlung der EU-Kommission zurückgeht, bedeutet, dass die Anschlusskosten und die bis Ende 2004 bezahlten Grundgebühren für die Nutzung von Breitband-Internet-Zugängen als Sonderausgaben (ohne betragliches Limit) absetzbar sein sollen. Voraussetzung ist, dass der Anschlussvertrag zwischen 1. Juli 2003 und 31. 12. 2004 abgeschlossen wird.
Abfertigungen für Manager
Eine etwas anders ausgerichtete Begünstigung betrifft AG-Vorstände oder auch wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer. Für diesen Personenkreis konnten Rückstellungen für Abfertigungen mangels arbeitsrechtlicher Voraus-setzungen bisher steuerwirksam nicht gebildet werden; Bilanzvorsorgen für einzelvertragliche Zusagen wurden steuerlich nicht anerkannt. Dies hat sich durch die jüngste höchstgerichtliche Judikatur geändert. Die Finanz reagiert nun darauf mit einer Erweiterung der steuerlich zugelassenen Rückstellungsdotierungen, wobei dieses Obligo aber nicht unter "Abfertigungsrückstellungen" ausgewiesen werden darf, sondern unter "sonstige Rückstellungen" versteckt werden muss.
Im gleichen Paragraph des Gesetzes wird übrigens klargestellt, dass der künftige Wegfall der Wertpapierdeckung für Abfertigungsvorsorgen nicht auch für Pensionsrückstellungen gilt; dort bleibt die Effektendeckung weiterhin aufrecht.
Taggelder "ohne Nachweis"
Auch die Taggelder-Regelung für die betrieblichen Reisen der Selbstständigen erfährt jetzt eine eindeutige Klarstellung. Der Verwaltungsgerichtshof hatte bekanntlich die Anwendung der in der Praxis wichtigen Diätensätze nur bei ausreichendem Belegnachweis der Reisekosten zugelassen. Das hätte die Pauschalregelung ad absurdum geführt. Der Gesetzentwurf lässt jetzt die Anwendung der pauschalen Taggelder auch ohne gesonderten Nachweis der Reisekosten-Höhe zu.
BA-Pauschale "gedeckelt"
Wenig Freude wird v.a. bei Freiberuflern, Managern und Kleingewerbetreibenden die Einschränkung des soge-nannten Betriebsausgabenpauschales auslösen. Das Pauschale, dessen Inanspruchnahme einen Vorjahresumsatz von höchstens 220.000 Euro voraussetzt, wird nun für alle Jahre mit 6% bzw. 12% dieses Limits begrenzt. Für die meisten der im Gesetz vorgesehenen Einkunftsarten darf es also schon ab 2003 nur mehr höchstens 13.200 Euro, bei jenen, für die der Satz von 12% gilt, höchstens 26.400 Euro betragen.
Zukunftssicherung angepasst
Im lohnsteuerlichen Bereich ist die ab 2004 vorgesehene Erhöhung der Freigrenze für sogenannte "Sonstige Bezüge" von Interesse. Der bisherige Grenzbetrag von 1.680 Euro (die alte 23.000-Schilling-Grenze) soll ab kommendem Jahr auf 1.900 Euro erhöht werden, was als Abrundung der für 2004 ange-kündigten Steuersenkungsaktion anzusehen ist.
Bei Maßnahmen zur steuerfreien Zukunftssicherung durch Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer (Freibetrag von 300 Euro pro Mitarbeiter und Jahr) wird eine Parallele zur neuen steuer-freien Zukunftsvorsorge (1.851 Euro jährlich) gezogen. Es wird klargestellt, dass vom Dienstgeber veranlasste Er- und Ablebensversicherungen eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müssen und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Dienstnehmer enden dürfen. Ein früherer Rückkauf der Polizze ist steuerpflichtig, ausgenommen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Erwerbsunfähigkeit betriebsbezogen
Ein Problem, das vor allem Selbständige bei Betriebs-schließung betrifft, ist die begriffliche Interpretation der "Erwerbsunfähigkeit". Nur bei Vorliegen einer gebrechensbedingten Arbeitseinschränkung steht für den betrieblichen Veräußerungs- oder Übergangsgewinn der günstige halbe Steuersatz zu. Die Judikatur hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit bisher eng und streng gefasst und ihn stets auf eine gänzliche (100%ige) Erwerbsunfähigkeit bezogen. Der Fiskus sieht das nicht ganz so eng und will - im Zuge der Novelle - nur eine betriebsbezogene - also nicht totale - Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung annehmen. Diese für die Praxis nicht unwichtige Entschärfung soll bereits ab 2003 gelten.
Noch eine Abrundung zum Thema Abfertigung-Neu. Der Entwurf stellt klar, dass zusätzliche Abfertigungszahlungen, die auf lohngestaltenden Vereinbarungen beruhen, aber schon in die Zeit der "Abfertigung-Neu" fallen, jedenfalls nach der Lohnsteuer-Monatstabelle zu versteuern sind. Das sind wohl eher seltene Fälle - aber die alte Steuergunst für solche Nachzahlungen ist jedenfalls dahin.