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Fortbildungskosten, vor allem solche im universitären Bereich, führen immer wieder zu Reibungen zwischen Finanz und Steuerzahlern.
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Das hat sich zwar nach den gesetzlichen Öffnungen durch die jüngsten Steuerreformen etwas gebessert, dennoch geht es in Einzelfällen immer wieder um die Frage, ob die Kosten solcher Fortbildungsveranstaltungen mit der Berufsarbeit des Steuerzahlers zusammenhängen oder glaubhaft mit einer künftigen beruflichen Neuausrichtung verbunden werden können.
In diesem Zusammenhang ist ein kürzlich veröffentlichtes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes *) von Interesse, in dem sich der Gerichtshof zu fünf maßgeblichen Aussagen bekennt:
1.Fortbildungskosten dienen der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse.
2.Fortbildungskosten sind auch dann (steuerlich absetzbare) Werbungskosten, wenn sie ohne konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen anfallen.
3.Fortbildungskosten sind auch dann Werbungskosten, wenn sie ohne konkret abschätzbaren Einfluss auf die gegenwärtige oder künftige Einkünftesituation anfallen.
4.Für die Absetzbarkeit als Werbungskosten genügt es, wenn die Fortbildungskosten - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
5.Lassen die Fortbildungskosten die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob die Kosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden.
*) VGH Zl. 2001/14/0020 v. 28. 9. 2004