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VfGH: FMA-Bescheid rechtswirksam, keine aufschiebende Wirkung.
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Wien. Schon demnächst flattert dem Schremser Schuhfabrikanten Heinrich Staudinger ("Waldviertler") wieder Post von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ins Haus. "Wir werden jetzt die Durchsetzung der Zwangsstrafe per Bescheid vollziehen", kündigt FMA-Sprecher Klaus Grubelnik an. Das bedeutet, dass die Geldstrafe von 10.000 Euro, die dem Unternehmer bis dato nur angedroht war, nun verhängt wird.
Der Grund für das Aktivwerden der Aufsicht: In seinem Kampf gegen die FMA hat Staudinger, dem wegen eines alternativen Finanzierungsmodells unerlaubte Bankgeschäfte vorgeworfen werden, eine erste juristische Niederlage erlitten. Denn mit seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Bescheids der FMA ist er beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgeblitzt. Der Bescheid ist demnach rechtswirksam und somit zu vollstrecken.
Allerdings lässt der jetzige Entscheid des VfGH "keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wie der Verfassungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden wird", betont dessen Sprecher, Christian Neuwirth. Wie berichtet, brachte Staudinger am 11. Jänner beim VfGH Beschwerde gegen den Bescheid ein. In diesem hatte ihn die FMA aufgefordert, die "unerlaubte Entgegennahme fremder Gelder" zu unterlassen.
Schließung des Betriebs droht
Das Beschwerdeverfahren ist weiter beim Höchstgericht anhängig, es dürfte ein bis zwei Jahre dauern. In der Zwischenzeit kann die Finanzaufsicht per Bescheid immer höhere Zwangsstrafen androhen und aussprechen, bis der "gesetzmäßige Zustand" wiederhergestellt ist. Als "Ultima Ratio" hätte die FMA rechtlich auch die Möglichkeit, Staudingers Betrieb (130 Mitarbeiter) zuzusperren.
Nach Informationen der "Wiener Zeitung" war dies der Hauptgrund, warum Staudinger beim VfGH im Zuge seiner Beschwerde beantragt hatte, die Wirkung des Bescheids aufzuschieben.
Hingegen teilte das Höchstgericht am Dienstag mit, Staudinger habe im Antrag lediglich ausgeführt, dass seine Tätigkeit "keine Bedrohung des österreichischen Bankwesens darstelle und die Stabilität des Finanzplatzes nicht beeinträchtige. "Dies genügt jedoch nicht als Begründung, warum für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht", erklärt VfGH-Sprecher Neuwirth. "Vielmehr wäre es notwendig gewesen, präzise darzustellen, welche besonderen Nachteile es konkret für ihn gibt."
Staudinger, der im Kampf gegen die FMA eine Mission in Sachen bankunabhängige Finanzierungen sieht, war am Dienstag für eine Stellungnahme nicht erreichbar. Er weilt derzeit in Afrika.