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Weil der Verfassungsgerichtshof das kiloschwere Budgetbegleitgesetz 2003 gerade noch akzeptiert hat, ist auch eine steuerliche Aussage aufrecht geblieben, die in dem Steuerteil dieses Mega-Paragraphen-Pakets verbessert wurde: der Begriff der Erwerbsunfähigkeit.
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Erwerbsunfähigkeit bedeutet für einen Selbständigen die Einstellung seiner beruflichen Tätigkeit. In solchen Fällen hängt sich der Fiskus an und will den fiktiven Veräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn (kurz: die stillen Reserven) besteuern.
Für die Besteuerung kann allerdings der halbe Normalsteuersatz angewendet werden, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wurde, weil a) der Betriebsinhaber gestorben ist, oder b) wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen den Betrieb nicht weiterführen kann, oder c) das 60. Lebensjahr vollendet hat und deshalb seinen Betrieb einstellt.
Strittig war in diesem Zusammenhang die Auslegung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit. Musste es eine völlige, sozusagen 100%ige Untauglichkeit zur beruflichen Arbeit sein oder bloß eine Unfähigkeit, den betreffenden Betrieb zu führen? Die heimischen Finanzämter legten den Begriff bisher umfassend aus und gewährten die Halbsatz-Steuerbegünstigung lediglich dann, wenn die körperlichen oder geistigen Gebrechen eine völlige Erwerbsunfähigkeit nach sich zogen.
Diese Auslegung ist nach der Gesetzesnovellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 überholt. Wie sich aus der Neuformulierung der bezüglichen Gesetzesstelle ergibt, kommt es auf die betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit an, also auf die gebrechensbedingte Unfähigkeit, die betreffende betriebliche Tätigkeit auszuüben; eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit wird vom Gesetz nicht vorgesehen.