Einige Länder und Wirtschaftskammer gegen Entwurf von Ministerin Karl.
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Wien. Der Reformplan von VP-Justizministerin Beatrix Karl zur Neuregelung der Grundbuchgebühren stößt weiter auf Widerstand. Kritisiert wird unter anderem, dass die Ausnahmen zu eng gefasst sind - und damit das Schenken und Vererben von Liegenschaften auch innerhalb der Familie teurer werden könnte.
Die Regelung zur Gebühr für die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch muss bis 1. Jänner 2013 "repariert" werden - sonst wird die Eintragungsgebühr generell nach dem Verkehrswert (Kaufpreis) berechnet. Grund ist ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vor rund einem Jahr: Er erachtete es als verfassungswidrig, dass für Käufe der Verkehrswert, für Schenkungen und Erbschaften der - niedrigere - dreifache Einheitswert zur Berechnung der Gebühr herangezogen wird.
Der Entwurf von Justizministerin Karl sieht im Wesentlichen vor, auch bei unentgeltlichen Immobilienübertragungen - also Schenkung oder Erbschaft - auf den Verkehrswert umzustellen. Bei den Ausnahmen soll auf Basis des dreifachen Einheitswerts berechnet werden.
Ausnahme gilt für wenige
Eine Ausnahme gilt für die Übertragung von Grundstücken zur Fortführung eines Betriebes oder bei bäuerlichen Übergaben. Eine weitere Ausnahme macht der Entwurf auch bei Liegenschaften, die innerhalb der Familie verschenkt oder vererbt werden - allerdings nur zwischen Eltern und Kindern, Ehegatten, Lebensgefährten und eingetragenen Partnern. Großeltern, Onkel, Tanten oder Neffen und Nichten werden nicht erfasst, kritisiert die Rechtsanwaltskammer. Die Personen müssen außerdem bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben - und es muss ein "dringendes Wohnbedürfnis" bestehen.
"Von dieser Ausnahme werden in der Praxis nur wenige profitieren", heißt es von der Rechtsanwaltskammer. Für viele würde sich hingegen die Gebühr erhöhen: Die Eintragung eines neuen Eigentümers einer 120-Quadratmeter-Wohnung in Wien würde künftig rund 5300 Euro statt 490 Euro kosten. Zur Berechnung des Verkehrswertes wäre überdies ein Gutachten notwendig, was weitere Kosten verursache.
Der VfGH bezeichnet den Einheitswert als "Zufallsgröße", weil dieser zuletzt 1973 festgelegt wurde. Die Eintragungsgebühr muss laut VfGH aber nicht nach dem Verkehrswert bemessen werden. Möglich wäre eine Bemessung auch nach "Kostenäquivalenz" - also nach den durch die Eintragung verursachten Kosten.
Scheitert Entwurf an Ländern?
Die SPÖ hat zwar ihr Ja zum Entwurf signalisiert - die Reform könnte aber am Widerstand der Länder scheitern: Vorarlberg werde eine ablehnende Stellungnahme zum Entwurf an das Ministerium übermitteln, Niederösterreich habe dies bereits getan, sagte Vorarlbergs Landeshauptmann Markus Wallner. Auch in Tirol und Salzburg stehe man der vorgeschlagenen Neuregelung skeptisch gegenüber. Vorarlberg schlägt vor, die Gebührenhöhe von derzeit 1,1 Prozent zu senken, wie es auch Seniorenbund-Obmann Andreas Khol vorschlägt.
Wirtschaftskammer-Präsident Christoph Leitl lehnt den Entwurf ab, "weil die Gerichtsgebühren in Österreich schon jetzt außerordentlich hoch sind".
Von der Rechtsanwaltskammer heißt es: "Es stellt sich die Frage, ob in Österreich überhaupt eine Gebühr erforderlich ist, um den Namen des neuen Eigentümers ins Grundbuch einzutragen."