Ein für das Steuerrecht eher marginales Problem wird durch das kommende Abgabenänderungsgesetz in eindeutiger Weise geklärt.
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"Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei."
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sind bekanntlich freie oder verbilligte Maßnahmen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig zur Verfügung stellt - sofern sie nicht im Kollektivvertrag zwingend vorgesehen sind - steuerfreie Vorteile aus dem Dienstverhältnis.
Nun ist es so, dass nicht alle Betriebe eine eigene Werks-küche oder Kantine vorweisen können und daher ihre Mitarbeiter mit Gutscheinen ausrüsten, die sie im nahen Wirtshaus einlösen können. Dabei stellte sich heraus, dass manche Mitarbeiter diese Bons nicht nur in der Gaststätte einlösen konnten, sondern auch beim Supermarkt, beim Fleischhauer, in der Bäckerei oder beim Würstelstand. So war's freilich nicht gemeint und deshalb erfand die Finanz per Erlass die 4,40/1,10 Euro- Bons. Das wiederum gefiel dem Höchstgericht nicht. Es befand, dass die Steuerfreiheit nur bei Verköstigung im Betriebsbereich Geltung haben dürfe. Die Finanz blieb ihrem Erlass treu. Sie verankerte einfach die Steuerfreiheit der Essensbons im Gesetz. Ein für das Steuerrecht eher marginales Problem ist damit endgültig gelöst worden. Es bleibt bei 4,40 Euro und bei 1,10 Euro.