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ESt-Richtlinien vor 100 Änderungen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Ein paar Mal im Jahr bringt die Finanzverwaltung ihr Insiderwissen unter die Leute. Das Quellenmaterial ist selbstgestrickt, geht zurück auf Anfragenerledigungen, Erlässe, interne Dienstbesprechungen und auf die hohe Kunst der Ministerialen bei der Interpretation von Steuergesetzen. Das ganze wird mit frischer Judikatur gewürzt und in Form von Richtlinien und Protokollen unter die Steuerzahler gebracht. Regelmäßige "Wartungsdienste" sorgen für ständige Aktualisierungen. Einer der wichtigsten Beipacktexte zu den Steuergesetzen sind die Einkommensteuerrichtlinien (EStR), zu denen soeben ein umfangreiches Ergänzungspaket vorbereitet wird.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 21 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Vorgesehen ist ein Zusatzpapier, mit dem an die 100 Ab-schnitte der Richtlinien ergänzt und neu formuliert, wohl auch berichtigt werden, denn die Richtlinien kommen zwar aus dem Olymp der Finanz, sind aber Menschenwerk und daher offenbar auch besonders "reparaturanfällig": Etwa 50 Passagen müssen korrigiert werden.

Neue EStR-Aussagen

Unter den inhaltlichen Neuaussagen des fast 70 Seiten starken Entwurfs sind vor allem vier Passagen von Interesse: Aussagen über den betrieblichen Einsatz von Privat-Pkw; die steuerliche Beurteilung von Bewirtungen anlässlich von betrieblichen Events; Klarstellungen zum Begriff der Instandsetzungen im Immobilienbereich; Hinweise, wie man eine spätere Nachversteuerung von früher abgesetzten ausländischen Verlusten vermeiden könnte.

Lesern der "Wiener Zeitung" werden die Themen nicht unbekannt vorkommen. Die amtliche Aufnahme in die EStR erlaubt nun auch eine hochoffizielle Zitierung der Meinungen des Ministeriums.

Privat-Kfz im Betrieb

Beim Einsatz eines Privat-Kfz in einem Betrieb erhebt sich manchmal die Frage nach der korrekten steuerlichen Absetzung der Betriebskosten. Kann man anstelle der tatsächlichen Betriebskosten-Belege die Absetzung nach amtlichen Kilometergeldern wählen? Die Ansicht der Finanzverwaltung (auf Basis früherer Judikatur) hat sich nicht geändert, ist schon jetzt in den Richtlinien verankert und wird durch nochmalige (doppelte) Verankerung nicht anders. Es kommt auf das Überwiegen des betrieblichen Autoeinsatzes an, wobei die bezügliche Grenze bei 50% zu ziehen ist.

Ist der Einsatz des Privat-Pkw ein überwiegend betrieblicher, dann gibt es nur die tatsächliche Betriebskosten-Absetzung. Liegt der betriebliche Einsatz nicht über 50%, dann kann auch die Kilometergeld-Absetzung gewählt werden, die allerdings nur ein Maximum von 30.000 betrieblich gefahrenen km berücksichtigen darf. Praktiker raten deshalb auch bei der km-Geld-Abrechnung dazu, alle Betriebskosten-Belege zu sammeln und aufzubewahren und die Entscheidung für die bessere Abrechnungsmethode erst am Jahresende endgültig zu treffen.

Repräsentationskosten sind der ständige Zankapfel bei steuerlichen Betriebsprüfungen. Seit das Verwaltungsgericht die Kosten betrieblicher Events (vor allem hinsichtlich der Bewirtungskosten) grundsätzlich als Steuerabsetzposten anerkannt hat, kommen auch die EStR nicht am Thema vorbei. Die Richtlinien unterscheiden dabei zwischen der Bewirtung als Maßnahme eines Event-Marketing-Werbekonzepts (Kosten zu 100% absetzbar) und solchen betrieblichen Event-Ausgaben, denen kein solches Werbekonzept zugrunde liegt (Kosten nur zu 50% absetzbar).

Ein Werbekonzept liegt vor, wenn die Werbestrategie auf die Steigerung des Konsumenteninteresses zielgerichtet ist. Liegt kein solches Konzept vor, dann muss der Betrieb zu-mindestens eine Leistungsinformation bieten, um sich wenigstens den halben Ausgabenabzug zu sichern.

Soweit wie das Höchstgericht will die Finanz freilich nicht gehen: die 100%ige (oder 50%ige) Absetzbarkeit der ge-samten Event-Kosten ist auch dann gegeben, wenn sich am kalten Buffet nicht bloß Geschäftsfreunde und potentielle Kunden tummeln, sondern auch zufällig anwesende "andere" Adabeis gütlich tun.

25%-Instandsetzungen

Im Immobilienbereich geben die Begriffe der (sofort voll ab-setzbaren) Instandhaltungskosten und der (auf zehn Jahre aufzuteilenden) Instandsetzungskosten manchmal zu Zweifelsfragen Anlass. Instandsetzungen (die übrigens auch im Rahmen der privaten Sonderausgaben eine wichtige Absetzung bieten) liegen dann vor, wenn Wohngebäude hin-sichtlich Nutzwert oder Nutzungsdauer um mindestens 25% verbessert werden.

Werden an einem Gebäude zum Beispiel mindestens 25% der unselbständigen Teile (z.B. Fenster) erneuert oder ge-tauscht, dann sind das eben Instandsetzungen. Ungeklärt war bisher, ob die 25% zeitraumbezogen oder zeitpunktbezogen sind. Die Richtlinien bestätigen: Die 25%-Grenze ist jahresbezogen zu sehen. Eine mehrjährige Bezugnahme ergibt sich nur dann, wenn vor Beginn der Sanierungsarbeiten bereits das ganze Sanierungsausmaß feststeht.

Ausweg für Auslandsverluste?

Die seit den Vorjahren mögliche Aufrechnung von ausländischen Verlusten mit inländischen Einkünften hat vor allem für Besitzer von Auslandsimmobilien Bedeutung erlangt. Werden solche ausländische Einkünfte irgendwann aber wieder positiv (wird also die Serie der Auslandsverluste durch Auslandsüberschüsse wieder aufgesaugt), dann kommt es im Inland zu einer Nachversteuerung. Muss aber nicht sein, denn für die Aufrechnung der Auslandsverluste im Inland besteht kein Zwang. Wer die Verluste hier nicht ab-setzt, braucht bei etwaigen späteren Überschüssen keine Nachversteuerung zu befürchten, besagen die EStR jetzt. Eine "Empfehlung", die freilich nur dann ratsam ist, wenn das Ende der ausländischen Verlust-Serie längerfristig nicht absehbar ist.