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EU-Erbschein kommt

Von Reinhard Binder und Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Anerkennung von Entscheidungen aus dem Ausland. | Probleme bei Grundstücken. | Wien. Den Lebensabend auf Mallorca oder sonst wo im Ausland verbringen - wer sich diesen Wunsch erfüllen kann, denkt wahrscheinlich nicht an die damit verbundenen äußerst unangenehmen Folgen für das Verlassenschaftsverfahren. Wenn nämlich jemand im Ausland stirbt und dort auch noch Habseligkeiten hat, haben seine Hinterbliebenen im Verlassenschaftsverfahren mit Schwierigkeiten und höheren Kosten durch die verschiedenen Rechtsordnungen zu kämpfen.


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Geht es nach den Vorstellungen der EU-Kommission, sollen Sterben und Erben in Europa nun bald einfacher werden. Immerhin fallen innerhalb der EU jährlich 50.000 bis 100.000 Erbschaften mit Auslandsbezug an.

Ein Schritt zur Vereinfachung ist der "Europäische Erbschein", der sich noch in Diskussion befindet. Bei einer Veranstaltung des Ludwig Boltzmann Instituts für Europarecht am Montag warfen Experten einen Blick auf den Vorschlag der EU-Kommission.

Automatisch anerkannt

Der Erbschein soll eine "wirksame Bestätigung sein, wer der Erbe ist", erklärte der Wiener Universitätsprofessor Walter Rechberger. Wenn ein Gericht aus einem EU-Land den Erbschein ausstellt, so sollen auch die übrigen Gerichte in der Union an diese Feststellung gebunden sein, so Rechberger.

Der Zivilrechts-Experte ortet hier Probleme für Österreich - vor allem, wenn Grundstücke vererbt werden. Der Erbe könnte nämlich allein mit Erbschein eine Grundbuchseintragung verlangen, obwohl dafür nach heimischen Recht die Einantwortung, also die gerichtliche Übergabe des Nachlasses an den Erben, erforderlich ist.

Deshalb hält Rechberger eine ausschließliche Zuständigkeit des Staates, in dem sich die Liegenschaft befindet, für wünschenswert.

Strittig ist unter anderem noch, wer den Erbschein ausstellen darf - ob Notare, Behörden oder Gerichte. Ein elektronisches Register soll den "Erbschein" europaweit vernetzen.

Im Zuge der Vereinfachung des Verlassenschaftsverfahrens in der EU soll es auch zu einer Zuständigkeitskonzentration bei grenzüberschreitenden Verfahren kommen. Im Kommissions-Vorschlag ist vorgesehen, dass das Gericht jenes Landes für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.