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Trotz Änderung Störung der Dienstleistungsfreiheit. | Lösung liegt bei Strafbestimmungen. | Wien. Die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit vermittelt Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union das Recht, zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen auch drittstaatsangehörige Arbeitnehmer nach Österreich zu entsenden.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden, dass eine derartige Entsendung nicht an die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis gebunden werden darf, welche einschneidende administrative und wirtschaftliche Belastungen für das entsendende Unternehmen mit sich bringt.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur schuf der österreichische Gesetzgeber 1997 das System der "EU-Entsendebestätigung". Sie wurde in § 18 Abs 12 bis 16 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt. Danach war die Beschäftigung von entsandten Ausländern dem AMS vor der Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Dieses hatte - bei Vorliegen diverser Voraussetzungen - binnen sechs Wochen eine EU-Entsendebestätigung auszustellen.
EU-re chtswidrig
Mit seinem Urteil vom 21. September 2006 hat der EuGH ausgesprochen, dass dieses Verfahren der EU-Entsendebestätigung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Es erschwere nämlich Unternehmen die Erbringung von Dienstleistungen durch den Einsatz drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer in Österreich, indem eine EU-Entsendebestätigung für ein Tätigwerden im Inland unerlässlich sei, diese aber nur nach Abschluss eines vorgeschalteten behördlichen Erlaubnisverfahrens erteilt werde. Weder Gründe des Arbeitnehmerschutzes noch solche der Verhinderung einer Störung des nationalen Arbeitsmarktes könnten diese Regelung rechtfertigen.
Noch während des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens hat der österreichische Gesetzgeber das System der EU-Entsendebestätigung neu geregelt. In der neuen Fassung sieht § 18 Abs 12 AuslBG nunmehr vor, dass die beabsichtigte Entsendung dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen ist. Dieses hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen oder die Entsendung bei Nicht-Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu untersagen. Da allerdings das AuslBG an die Beschäftigung eines Ausländers ohne EU-Entsendebestätigung verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen knüpft, begegnet auch die Neuregelung gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Die Sanktionen können nämlich nur dann vermieden werden, wenn die Ausstellung der Bestätigung abgewartet wird. Dadurch wird die Zulässigkeit einer Entsendung durch die EU-Entsendebestätigung nach wie vor konstitutiv begründet. Der österreichische Gesetzgeber ist daher aufgerufen, zumindest die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in diesem Sinne zu adaptieren.
Der Autor ist juristischer Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei in Wien. Der ausführliche Beitrag ist in der Jänner-Ausgabe der Arbeits- und Sozialrechtskartei des Linde Verlags erschienen.