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EU geht im Datenschutz auf Nummer sicher

Von Waldemar Hummer

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Waldemar Hummer ist Universitätsprofessor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Foto: privat

In seinem vierten Jahresbericht 2007 legt der Europäische Datenschutzbeauftragte Bilanz über die Entwicklung des Datenschutzes in der Europäischen Union.


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Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die 1950 im Schoß des Europarates ausgearbeitet wurde, verankert.

Anfang der 80er Jahre gelangten die Mitgliedstaaten des Europarates jedoch zur Auffassung, dass ein separates Abkommen über den Datenschutz nötig sei, um die Grundrechte und -freiheiten vor der Beeinträchtigung durch die Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend zu schützen. Dementsprechend wurde am 28. Jänner 1981 das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Europäische Datenschutzkonvention) unterzeichnet. Dieses trat 1985 in Kraft und wurde inzwischen von fast 40 der 47 Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert.

Erste Mindeststandards

Unter Bezugnahme auf dieses Abkommen legte die Europäische Kommission im Schoß der EU erstmals Anfang der 90er Jahre den Vorschlag für eine Datenschutzrichtlinie vor. In der Folge verabschiedeten das Europäische Parlament (EP) und der Rat am 24. Oktober 1995 die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr - die Datenschutzrichtlinie. Diese legt Mindeststandards für den Datenschutz in allen EU-Mitgliedstaaten fest.

Im Telekommunikationsbereich wurde die Datenschutzrichtlinie zunächst durch die Richtlinie 97/66/EG ergänzt, die mit Ende Oktober 2003 durch die Richtlinie 2002/58/EG über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ersetzt wurde.

Gegenüber den Rechtsakten der Organe und Einrichtungen der EG erfolgte der Schutz personenbezogener Daten erst durch Artikel 286 EG-Vertrag, der durch den Vertrag von Amsterdam mit 1. Mai 1999 eingeführt wurde. Sekundärrechtlich wurde diese Bestimmung durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des EP und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (Amtsblatt 2001, L 8/1 ff) näher ausgeführt.

In dieser Verordnung wurde auch eine unabhängige Kontrollbehörde, nämlich der Europäische Datenschutzbeauftragte, vorgesehen (Artikel 41). Darüber hinaus muss aber auch in jedem Organ und in jeder Einrichtung - einschließlich der neu errichteten Ämter und Agenturen - eine Person als behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, wurde im November 2006 auch eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Bürgerbeauftragten getroffen.

Datenschutzbeauftragter

In seinem Jahresbericht 2007 dokumentiert der Europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx seine drei Hauptfunktionen: die Vorabkontrolle, die Beratungsfunktion und die Kooperationsfunktion. Die Vorabkontrolle war auch 2007 der wichtigste Aspekt der Aufsichtstätigkeit. Im Rahmen dieser Aufgabe sind die Aktivitäten der Organe und Einrichtungen in Bereichen zu prüfen, die besondere Risken für die betroffenen Personen beinhalten können.

2007 wurden 90 Stellungnahmen zu Meldungen für Vorabkontrollen abgegeben. Im selben Jahr gingen 65 Beschwerden ein, von denen 36 für unzulässig erklärt wurden. Die Beratungsfunktion gipfelte in zwölf Stellungnahmen zu Rechtsakten, und die Kooperationsfunktion mit der Datenschutzgruppe "Artikel 29", der Arbeitsgruppe "Datenschutz" des Rates und Eurodac nahm zu.