20 Prozent gehen an den heimischen Finanzminister. | In Österreich | werden Sportler | begünstigt. | Wien. Im Juni 2008 werden sich die besten Fußballer Europas in Österreich und der Schweiz bei der Europameisterschaft versammeln. Die heimische Wirtschaft profitiert davon - und natürlich die Fußballer selbst mit Einnahmen aus Antrittsgeldern, Erfolgsprämien oder Werbeeinnahmen. Zählt auch der Finanzminister zu den sicheren Gewinnern? Wo müssen eigentlich die Fußballprofis wie Cristiano Ronaldo & Co ihre Gewinne versteuern?
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Für Sportler und Künstler gilt: Einnahmen sind dort zu versteuern, wo man tatsächlich tätig wird.
Zapfen an der Quelle
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen gehen von diesem Quellenprinzip aus. Die österreichische Quellenbesteuerung von Tätigkeiten im eigenen Land macht 20 Prozent der Einnahmen aus. Der Betrag ist vom auszahlenden Veranstalter einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Den Veranstalter trifft ein Haftungsrisiko, er haftet für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer.
Der Veranstalter muss dabei nicht im Inland ansässig sein - auch der Fußball-Dachverband Uefa als privater ausländischer Verein ist zum Steuerabzug in Österreich verpflichtet.
Für die heimischen Fußballer gibt es unter gewissen Voraussetzungen eine steuerliche Vergünstigung.
Der Wohnsitzstaat Österreich kann zwar das Welteinkommen für den Einkommenssteuertarif heranziehen, die im Ausland erzielten Einkünfte sind nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen aber freizustellen. Darüber hinaus erlaubt die sogenannte Vereinfachungsregel die pauschale Ermittlung von Einkünften, und diese müssen nicht immer für sportliche Leistungen fließen: Preisgelder, Prämien, Startgelder und ähnliche Einnahmen bei Sportveranstaltungen zählen ebenso dazu wie Geldflüsse aus Werbeverträgen wie Fernsehspots, Plakatwerbung, Inseraten oder Autogrammstunden. Sogar Versicherungsleistungen sind pauschaliert. Schmerzensgelder für Unfallschäden sind allerdings ausgenommen.
Vorteile für Sportler
Besteuert wird nur ein Drittel der gesamten Jahreseinkünfte. Die restlichen 67 Prozent sind alleine für den Einkommensteuertarif von Relevanz und wirken sich daher beim 50-prozentigen Spitzensteuersatz im Falle von Einkünften von mehr als 51.000 Euro jährlich nicht mehr aus.
In den Genuss der Vereinfachungsregel kommt allerdings nur, wer überhaupt noch als Sportler aktiv und selbständig tätig ist. Weitere Voraussetzung ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Österreich. Die Tätigkeit muss man allerdings überwiegend - das heißt zu mehr als 50 Prozent - im Ausland ausüben. Dabei kommt es auf die verbrachten Kalendertage und auch auf die Art der Tätigkeit an: Trainingstage für die Vorbereitung eines Wettkampfes zählen dazu, nicht jedoch ein Trainingslager ohne Veranstaltung.
Als Österreicher gilt nach dem Steuerrecht übrigens jeder, der über einen österreichischen Wohnsitz verfügt. Welchen Pass er in der Tasche hat, darauf kommt es nicht an.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.