Einfaches Verfahren bei der Durchsetzung von verbraucher- und handelsrechtlichen Forderungen mit geringem Streitwert soll helfen, Zeit und Kosten zu sparen. | Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug hat die Gemeinschaft eine Reihe von erforderlichen Maßnahmen erlassen, die auch zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen.
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Diesbezüglich sind unter anderem Rechtsakte über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sowie zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zu nennen.
Ausgehend von einer Forderung des Europäischen Rates vom Oktober 1999 in Tampere verabschiedete der Rat Ende November 2000 ein gemeinsames Programm der Kommission und des Rates über Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2001, C 12/1).
Darin wird unter anderem auch auf die Vereinfachung und Beschleunigung der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten Bezug genommen. Im Dezember 2002 leitete die Kommission mit dem Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert einen europaweiten Konsultationsprozess ein, als dessen Ergebnis das Europäische Parlament und der Rat am 11. Juli 2007 die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl 2007, L 199/1) vorlegten.
Mit dem darin vorgesehenen Verfahren sollten Bagatellstreitigkeiten vereinfacht und beschleunigt und die Kosten verringert werden, indem - zusätzlich zu den Möglichkeiten, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestehen und unberührt bleiben - ein fakultatives Instrument der Streitbeilegung angeboten wird.
Streitwert bis 2000 Euro
Die Verordnung, die am 1. August 2007 in Kraft trat, gilt grundsätzlich erst ab dem 1. Jänner 2009 und soll spätestens Anfang Jänner 2014 überprüft werden. Sie gilt für grenzüberschreitende Rechtsfälle in Zivil- und Handelssachen, deren Streitwert 2000 Euro nicht übersteigt. Sie erfasst insbesondere keine Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Weiters ist die Verordnung auch nicht auf personenstandsrechtliche Fragen, ehe-, unterhalts- und erbrechtliche Streitigkeiten, Konkurse und Ausgleiche, schieds- und arbeitsgerichtliche Verfahren, Miet- und Pachtstreitigkeiten sowie Ehrenbeleidigungen anzuwenden.
Das europäische Bagatellverfahren wird schriftlich auf der Basis von vier Formblättern, die im Anhang zur Verordnung aufgelistet sind, durchgeführt: Das sind das Klageformblatt, das Formblatt zur Vervollständigung/Berichtigung des Klageformblatts, das Antwortformblatt und das Urteilsbestätigungsformblatt. Der Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Klageformblatts und des Antwortformblatts zu antworten. Das Gericht muss dann in weiteren 30 Tagen sein Urteil erlassen oder die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar und zwar nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Rechtsmittel sind je nach Ausgestaltung der mitgliedstaatlichen Verfahrensrechte zulässig oder nicht.