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Sicherungshaft wäre möglich, aber bestehende Formen der Präventivhaft sind viel deutlicher eingegrenzt.
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Wien. Der Europarechtler Walter Obwexer von der Universität Innsbruck hält die von der Regierung geplante Sicherungshaft für Asylwerber grundsätzlich für europarechtlich zulässig. Die sogenannte EU-Aufnahmerichtlinie würde eine derartige Maßnahme ermöglichen, es müsste aber nach der Inhaftierung rasch eine Prüfung durch einen Richter erfolgen, sagte er. Die Entscheidung zur Festsetzung der Betroffenen könnte in einem ersten Schritt die Asylbehörde oder eine Polizeibehörde treffen.
Die EU-Aufnahmerichtlinie für Asylwerber und Antragsteller auf subsidiären Schutz (Art. 8, Abs. 2) sehe unter anderem vor, "dass die Mitgliedstaaten eine Inhaftierung vornehmen dürfen, wenn diese Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen", so Obwexer. Für diese Einschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Artikel 6 der EU-Grundrechtecharta) brauche es jedoch eine gesetzliche Grundlage, die zugänglich, klar und vorhersehbar sein müsse, "um eben Willkür auszuschließen". Im Gesetz müsse "klar drinnen stehen, unter welchen Voraussetzungen, bei welcher Gefährdung Schutzsuchende in Haft genommen werden".
Genau hier liegt laut dem Juristen und Strafrechtsexperten Alois Birklbauer von der Universität Linz das Problem. "Die Fragen, nach welchen Kriterien hier vorgegangen werden soll und wer die Sicherungshaft verhängt, sind noch unbeantwortet", sagt er im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".
U-Haft wegen Tatverdachts
Laut dem Innsbrucker Strafrechtsexperten Klaus Schwaighofer kann das bei der derzeitigen Rechtslage nur dann funktionieren, wenn Straftatbestände geschaffen werden, die schon Vorbereitungshandlungen miteinbeziehen. Zum Beispiel: Sammelt jemand Geld und man hat den Verdacht, dass damit eine terroristische Organisation unterstützt werden soll, könne bereits jetzt die Untersuchungshaft verhängt werden. Der Kauf eines Messers genüge nicht.
Es gebe also schon jetzt unterschiedliche Formen der Präventivhaft, ergänzt Birklbauer - für diese seien die Kriterien jedoch klar definiert. Bei der U-Haft werde jemand aufgrund eines Tatverdachts in Haft gehalten, damit er die Tat nicht verwirklichen kann. "Sie kann aus Gründen der Tatbegehungsgefahr verhängt werden", sagt Birklbauer. Ist jemand psychisch krank und gilt als selbst- oder fremdgefährlich, könne er nach dem Unterbringungsgesetz in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden - hier entscheide das Pflegschaftsgericht.
In einigen anderen Ländern wie der Schweiz ist wiederum eine Präventivhaft für Fußballhooligans möglich. Diese sei stark eingegrenzt und gelte nur für die Zeit des Matches, sagt Birklbauer. Österreich hatte für die Fußball-Europameisterschaft 2008 überlegt, diese auch einzuführen, sich aber dann dagegen entschieden.
Die Schubhaft, in Zusammenhang mit Asyl ebenfalls Thema, ist keine Präventivhaft. Mit dieser ist die Verhaftung eines Fremden zur Sicherung der zwangsweisen Außerlandesbringung (Abschiebung) gemeint. Gründe dafür können das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot sein. Die Schubhaft stellt keine Strafhaft oder richterlich verordnete Haft dar, sondern wird von der Verwaltungsbehörde per Bescheid ausgesprochen und durchgesetzt.