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Experte fordert · Grundrechte sind auch im Cyberspace zu garantieren

Von Alfred Schiemer

Politik

Cyberspace ist in den Augen vieler "ein neuer Kontinent", dürfe aber keinen grundrechtsfreien Raum darstellen. Das forderte der deutsche Datenschutzspezialist Prof. Dr. Spiros Simitis bei der | Tagung der Österreichischen Juristenkommission (ÖJK), die am Donnerstag im oberösterreichischen Weißenbach begann. Min.-Rätin Dr. Waltraut Kotschy vom Bundeskanzleramt brachte zu dem Themenkomplex | Details aus dem Regierungsentwurf für ein neues Datenschutzgesetz, in dem die Informationsgrundrechte ausgestaltet werden.


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Bei der ersten Arbeitssitzung der von ungefähr 150 Spitzenjuristen des In- und Auslandes besuchten und von ÖJK-Generalsekretär Dr. Gerhart Holzinger eröffneten Tagung ging Referent Simitis u. a.

auf die Entstehung von Datenschutzgesetzen als Reaktion auf den durch den Computer ausgelösten Wandel der Kommunikations- und Informationstechnologie ein.

Der Experte verwies darauf, daß man informationelle Selbstbestimmung zunächst als modernisiertes Persönlichkeitsrecht sah. Nun sei klarzustellen, daß es um ein Kommunikationsgrundrecht gehe.

Datenschutzgesetze würden zentrale Bedingungen einer demokratischen Gesellschaft festschreiben. Fazit: Es müßte mit entsprechenden Regelungen der Medien- und Forschungsfreiheit ebenso Rechnung

getragen werden wie dem Recht der einzelnen auf Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung. Daher werde die informationelle Selbstbestimmung seit etwa einem Jahrzehnt explizit in

Verfassungen aufgenommen.

In einer vom Internet beherrschten Gesellschaft komme es zunächst darauf an, Generalklauseln durch präzise Anforderungen zu ersetzen. Simitis pochte auf die Garantie der Ano-

nymität und warnte davor, daß informationelle Selbstbestimmung zur Legitimation der Vermarktung verkümmert, indem man Betroffene nach eingeholter Zustimmung in den Vermarktungsprozeß einbindet.

Referentin Waltraut Kotschy erläuterte den Entwurf des neuen österreichischen Datenschutzgesetzes: Das Grundrecht auf Datenschutz gewährt dem Betroffenen einen Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten

· außer in zulässigen Ausnahmefällen darf diese niemand sammeln. Begleitrechte sichern das ab, so hat jeder Betroffene ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft über die über ihn

verarbeiteten Daten. Die allfällige Verwendung grundrechtsgeschützer Daten durch Private stützt sich auf die Ausübung von "Rechten und Freiheiten", staatliche Stellen müssen auf eine gesetzliche

Grundlage verweisen können.

Abschließend wandte sich Kotschy der Anwendung der Rechtsordnung auf das Internet zu. Demnach hat sich die Auffassung durchgesetzt: was off-line gilt, gilt auch on-line. Regelungen über die

Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten gelten unbeschränkt auch im Internet.

Die ÖJK-Tagung wird heute, Freitag, mit dem Schwerpunktthema strafprozessuales Vorverfahren fortgesetzt und am Samstag abgeschlossen.