Der Minister | entscheidet über die Weiterbestellung. | Höchstgerichtliche Überprüfung ist nicht möglich. | Wien. Die Berichterstattung über die Vorwürfe von Herwig Haidinger, ehemaliger Leiter des Bundeskriminalamtes, nimmt auf den dienstrechtlichen Hintergrund des Geschehens kaum Bedacht. Es wird berichtet, dass der Vertrag Haidingers nicht verlängert worden sei. Tatsächlich handelt es sich aber gar nicht um einen Vertrag, sondern um die Weiterbestellung in einer befristet vergebenen Funktion. Seit dem Besoldungsreformgesetz 1994 werden nämlich Spitzenarbeitsplätze in der Verwaltung nur mehr auf fünf Jahre begrenzt vergeben.
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#Parteifarbe entscheidet über den Arbeitsplatz
Damit ist die gerade in schwierigen Angelegenheiten oft notwendige Kontinuität bei den den obersten Organen nachgeordneten Führungsebenen nicht gewährleistet. Gibt es Mängel in der Amtsführung eines Spitzenbeamten, gibt es auch in der laufenden Amtsperiode die Möglichkeit einer Verwendungsänderung. Nur bei einer besoldungsrechtlichen Schlechterstellung ist die Erlassung eines begründeten Bescheides erforderlich.
Meist ist ein Wechsel in der politischen Führung oder in der Person des Ministers Anlass für die Nicht-Weiterbestellung. Der Minister, der am Anfang seiner Amtszeit meist noch keinen umfassenden Eindruck von der Amtsführung des Betroffenen haben kann, hat diesem mitzuteilen, dass er seine Weiterbestellung nicht beabsichtigt.
Der Funktionsträger kann dann über seine Bewährung in der Funktion insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der Organisation das Gutachten einer Weiterbestellungskommission verlangen. Daraus kann man schließen, dass Mängel in diesen Bereichen Ursache für die Nicht-Weiterbestellung sein sollen.
Die Weiterbestellungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder und der Vorsitz werden vom Minister, je ein Mitglied vom Zentralausschuss beziehungsweise von der Gewerkschaft entsendet. Die Kommissionsmitglieder sind für diese Aufgabe weisungsfrei gestellt, wobei die punktuelle Weisungsfreistellung oft schwierig umzusetzen ist.
Entscheidet sich der Minister, der an dieses Gutachten nicht gebunden ist, für die Nicht-Weiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. In diesem Ausschreibungsverfahren kann sich der Nicht-Weiterbestellte neuerlich bewerben.
Eine andere Begutachtungskommission unterbreitet dem Minister dann ein Gutachten mit Reihung der geeigneten Bewerber.
Betroffener ist gegen die Entscheidung hilflos
Seit 1. Jänner 2008 ist im Ausschreibungsgesetz eine gewisse Transparenz vorgesehen. Im Ausschreibungsgesetz ist allerdings weiter jede Parteistellung der Betroffenen ausdrücklich ausgeschlossen, sodass eine ansonsten zum rechtsstaatlichen Standard gehörende höchstgerichtliche Überprüfung nicht in Frage kommt.
Im Gegensatz zu den Spitzenbeamten sind Kabinettsmitarbeiter - soweit es sich um Beamte handelt - zur Gänze von der Person des Ministers abhängig. Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen von ihrer Funktion abberufen werden.
Allerdings sollte den Beamten eine gewisse institutionelle Bestandsgarantie zukommen. Denn im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit haben Beamte eine besondere Bedeutung für die Rechtskontrolle des Vollzugs. Sie sind nach Paragraf 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz verpflichtet, Weisungen ihrer Vorgesetzten auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Wäre die Befolgung der Weisung strafrechtswidrig, ist sie abzulehnen. Bei schlichter Rechtswidrigkeit hat der Beamte seine Bedenken mitzuteilen. Bis zur neuerlichen schriftlichen Weisungserteilung gilt diese als zurückgezogen. Erfüllt der Beamte diese Verpflichtung nicht, so hat er möglicherweise selbst Amtsmissbrauch zu verantworten.
Der Autor war lange Zeit als Senatspräsident beim Verwaltungsgerichtshof tätig.