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Familienbeihilfe erlaubt jetzt höhere Studenteneinkommen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die Angst ist weg. Legionen von Eltern brauchen seit heuer nicht mehr bangen, dass ihre jungen Studiosi beiderlei Geschlechts ein paar Schilling über die "Geringfügigkeit" hinaus ins Verdienen bringen und dadurch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährden. Das riskante Lavieren knapp unter der monatlichen Kleinverdienstgrenze ist Vergangenheit. Die Gegenwart heißt: ungefährliche 120.000 Schilling jährliche Zuverdienstmöglichkeit trotz Beihilfenbezug. Und wer es schlau macht, kommt sogar bis auf 170.000 Schilling.


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Die Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz, die uns diese neuen und erfreulichen Bestimmungen serviert, findet sich weit hinten im Budgetbegleitgesetz 2001 und gilt schon seit Jahresbeginn. Man muss das gut gemeinte Paragraphengeflecht mehrmals studieren, denn die Frohbotschaft beginnt mit einer Negativaussage: "Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen bezogen hat, das den Betrag von 120.000 Schilling übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe".

Mehr eigenes Einkommen

Nicht eben ein Satz in funkelnder Diktion. Deshalb hat das Sozialministerium der kurzen Novelle gleich eine 44 Druck-seiten umfassende Erläuterung nachgeliefert - auch keine leichte Kost, aber es lassen sich daraus 10 allgemein verständliche Aussagen ableiten.

1. Es geht um Kinder (gemeint: solche in Berufsausbildung), die das 18. Lebensjahr vollendet (und das 26. bzw. 27. noch nicht erreicht haben) und deren Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe plus Kinderabsetzbetrag haben.

2. Diese Kinder können in dem Jahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, eigenes Einkommen in jeder Höhe verdienen, ohne dass dadurch Beihilfe (plus KAB) gefährdet ist. Ob der Verdienst innerhalb oder außerhalb der gesetzlichen Schulferien anfällt, ist dabei völlig egal.

3. Die mögliche Gefährdung von Beihilfe und KAB beginnt erst im Folgejahr nach jenem Jahr, in dem der 18. Geburtstag liegt. Ab diesem Folgejahr wird die 120.000 Schilling-Messlatte angelegt. Im Klartext: Ab diesem Jahr darf das eigene Einkommen des Beihilfen-Kindes nicht höher sein als eben der 120-Tausender.

4. Der Überschauzeitraum, in dem das Finanzamt das "schädliche" Einkommen überprüft, ist dabei immer das ganze Kalenderjahr. Aber maßgebend sind nur jene Monate, für die überhaupt Beihilfenanspruch besteht. Beispiel: Anspruch besteht von Jänner bis März und (wegen Unterbrechung der Berufsausbildung) erst wieder ab Oktober.

Die auf das 120.000-Limit anzurechenden Einkünfte sind nur jene, die in den Monaten 1, 2, 3, 10, 11, 12 verdient werden. In den Monaten 4 bis 9 kann der Jobhopper/die Jobhopperin jede Menge in jeder Höhe verdienen, ohne dass dies die 120.000 Schilling-Grenze berührt.

Flexibles Einkommenslimit

5. Die 120.000 Schilling sind "das zu versteuernde Einkommen", also jenes, das als letzte Zeile im Steuerbescheid steht, bevor der Steuertarif zupackt. Im Fachjargon: die Summe aller Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben und etwaiger außergewöhnlicher Belastungen (zum Beispiel wegen Behinderungen).

6. Wenn es sich bloß um Lohn- oder Gehaltseinkünfte handelt, dann darf man von der Bruttosumme noch abziehen: die Beiträge zur Sozialversicherung, die Berufsausgaben (Werbungskosten, mindestens 1.800 Schilling jährlich), den 13. und 14. Bezug, alle steuerfreien Bezugsteile (Überstundenzuschläge, steuerfreie Zulagen), das Pendlerpauschale (wenn es zusteht) und letztlich noch alle Sonderausgaben. Lohnverrechner haben ausgerechnet, dass man auf diese Weise aus dem 120.000 Schilling-Verdienst locker ein 170.000 Schilling Bruttopaket ansteuern kann.

7. Wenn es sich um selbständige (freiberufliche oder ge-werbliche) Einkünfte handelt, dann macht man eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Bruttoeinnahmen (Honorare, Entgelte, Provisionen, usw.) abzüglich aller damit zusammenhängenden beruflichen oder betrieblichen Ausgaben. Der (in der Praxis sehr flexible) Differenzbetrag ist die maßgebliche Messzahl.

Steuerfreie Draufgaben

8. Völlig außer Betracht bei der 120.000 Schilling-Rechnerei bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsrenten. Ihre Höhe ist unerheblich.

9. In Grenzfällen kann auch noch der sogenannte steuerfreie "Veranlagungsfreibetrag" von 10.000 Schilling jährlich hilfreich sein, weil er kleine selbständige Nebenverdienste (neben Diensteinkünften) um bis zu 10.000 Schilling jährlich vermindern kann.

10. Ein freundlicher Zusatzbonus bietet sich schließlich jenen Junioren, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben. Für sie gibt's jedenfalls noch drei Anschlussmonate lang Beihilfe und KAB - und zwar ohne jegliche Einkommensbeschränkung. Ausgenommen, sie entschließen sich gleich in den Präsenz- oder Zivildienst überzuwechseln. Dort erwartet sie freilich weder Beihilfe noch Zuverdienstmöglichkeit; dort werden sie in anderer Weise versorgt.