Darf ich, muss ich mich verkleiden? | Arbeitsrechtsexperte gibt Auskunft.
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Wien. Zorro reitet wieder: Der Fasching nähert sich unaufhaltsam seinem Höhepunkt, und nicht nur die Kleinen nutzen die Gelegenheit, einmal in eine andere Rolle zu schlüpfen. Auch Erwachsene tauchen am Faschingsdienstag als Pirat, Hexe oder Clown, mit falschen Bärten und/oder Perücken am Arbeitsplatz auf. Dürfen sie das? Oder anders gefragt: Kann der Chef verbieten, kostümiert im Büro zu erscheinen?
Dazu sagt Gottfried Schmutzer, Partner bei der Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH: "Entsprechend der gesetzlichen Lage kann der Chef dem Mitarbeiter per Weisung verbieten, kostümiert im Büro zu erscheinen. Das Verbot kann auch damit begründet werden, dass Kostümierungen die normalen Arbeitsabläufe stören könnten." Sofern Kundenkontakt bestehe, könne ein Verkleidungsverbot auch damit begründet werden, dass Kostümierungen nicht üblich sind - etwa in Banken oder Steuerberatungskanzleien - und ein seriöses Image bewahrt werden müsse.
Kann umgekehrt die Firmenleitung von ihren Angestellten verlangen, am Rosenmontag und am Faschingsdienstag bunte Hütchen und Clownnasen zu tragen? - Grundsätzlich nicht, sagt Arbeitsrechtsexperte Schmutzer. Jedoch gebe es Branchen, in denen Berufsbekleidung vorgeschrieben sei, etwa in der Gastronomie. Hier wäre es wohl zulässig, wenn etwa Kellnerinnen und Kellner ihr Outfit im Rahmen von Faschingsveranstaltungen "aufpeppen". Doch es gibt Grenzen. Eine Kostümierung, die als entwürdigend oder lächerlich empfunden wird, ist nicht zulässig. Schmutzer verweist auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 0633/75), wonach eine Berufskleidung/Kostümierung, die den Oberkörper einer Kellnerin entblößt, gegen das Arbeitnehmerschutzgesetz verstößt.
Alkoholverbot muss respektiert werden
Auch wenn die Stimmung noch so gut ist: Ein vom Dienstgeber angeordnetes Alkoholverbot im Betrieb gilt auch am Faschingsdienstag - außer der Chef genehmigt ausdrücklich eine Ausnahme. Ein Gläschen Sekt mit der Kollegin von der benachbarten Abteilung bedeutet trotzdem nicht gleich die Entlassung. Erst wenn Mitarbeiter sich beharrlich und hartnäckig Dienstgeber-Anordnungen widersetzen und auch auf ihr Fehlverhalten mehrmals hingewiesen beziehungsweise ermahnt wurden, liegt ein Entlassungsgrund vor.
Wer am Faschingsdienstag ausgiebig feiern will, muss sich den Tag frei nehmen, sprich: mit dem Dienstgeber einen Urlaubstag vereinbaren. Wird der Mitarbeiter an diesem Tag dringend benötigt, muss der Dienstgeber der Urlaubsvereinbarung auch nicht zustimmen.
Am Tag danach herrscht oft Katerstimmung, und der eine oder andere Kollege meldet sich am Aschermittwoch krank. Wenn jeder im Büro weiß, dass die betreffende Person am Vorabend auf einem Gschnas war und offensichtlich noch nicht fit für die Arbeit ist, käme als arbeitsrechtliche Konsequenz zum Tragen, dass sie ihren Anspruch auf Entgelt für die Zeit des Krankenstandes verliert, so Schmutzer. Allerdings nur dann, wenn dem Dienstnehmer nachgewiesen werden kann, dass er den Krankenstand schuldhaft, und zwar grob fahrlässig, herbeigeführt hat.
Das bedeutet: Dem Kollegen muss aufgrund der auf dem Maskenball konsumierten Menge Alkohol bewusst gewesen sein, dass er deshalb am nächsten Tag wohl seiner Arbeit nicht nachkommen wird können.