Welche Ansprüche hat man bei einem Sommerpraktikum? | Grenzen für Familienbeihilfe beachten. | Wien. Ob Kellner, Regalschlichter, Sekretärin, Verkäuferin oder Kinderanimateur - in den Sommermonaten sind Aushilfskräfte gefragt. Besonders Schüler und Studenten verdienen sich in den Ferien gerne etwas dazu. Dabei tappen gerade diese jüngeren Arbeitswilligen in rechtliche und steuerliche Fallen, wie Josef Leitner von der Arbeiterkammer (AK) Wien weiß.
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Oft gebe es Enttäuschungen, weil die Ferialpraktikanten etwas anderes von dem Sommerjob erwarten würden, als der Arbeitsalltag dann tatsächlich für sie bereithält. Daher der Ratschlag des AK-Experten: Man sollte schriftlich klar vereinbaren, wann man wo für wen arbeitet und wie viel man verdient.
Keine All-in-Klauseln
Ferialjobs sind laut Leitner meist befristete Dienstverhältnisse - "da gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für normale Arbeitnehmer". Gibt es einen Kollektivvertrag, kommt dieser zur Anwendung. Für Ferialpraktikanten, die jünger als 18 Jahre sind, gelten darüber hinaus gewisse Schutzbestimmungen.
Der wahrscheinlich größte Unterschied zu einem fixen unbefristeten Arbeitsverhältnis: Bei Ferialjobs gibt es laut Leitner keine All-in-Vereinbarungen. "Überstunden müssen extra entlohnt werden."
Wird der Sommerjob als befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen, so hat der Praktikant einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. "Das heißt aber nicht, dass man den Urlaubsanspruch auch durchsetzen kann", gibt Leitner zu bedenken. Schließlich ist Urlaub eine Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. "Meistens wird der Urlaub in einer Urlaubsersatzleistung ausbezahlt", sagt der AK-Experte.
Wer in den Sommermonaten jobbt, kann auch einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben - allerdings nur, wenn dies im Kollektivvertrag vorgesehen ist. Denn der Anspruch auf das 13. und 14. Gehalt "ist kein gesetzlicher Anspruch", warnt Leitner.
Wie schaut es mit der Versicherung während des Sommerjobs aus? "Wer einen echten Ferialjob hat, ist voll versichert", so Leitner.
Die Sozialversicherung fällt ab einem monatlichen Bruttobezug von 357,74 Euro an. Bei selbständigen Tätigkeiten im Werkvertrag - etwa als EDV-Programmierer - ist man ab einer jährlichen Grenze von 4292,88 Euro sozialversicherungspflichtig, wenn zusätzlich der Jahresumsatz von 30.000 Euro nicht überschritten wird.
Anders läuft es bei den sogenannten Pflichtpraktikanten. Diese sind von der schulischen Ausbildung her verpflichtet, ein Praktikum zu absolvieren. Pflichtpraktikanten sind nur unfallversichert.
Nicht zu vergessen sind beim Ferialjob auch die Einkommensteuergrenzen. Wer nur in den Sommermonaten arbeitet und sonst kein weiteres Einkommen hat, wird in der Regel keine Einkommensteuer zahlen müssen. Denn die Einkommensteuer bemisst sich nach dem jährlichen Einkommen. Wenn dieses ab 1. Jänner diesen Jahres 11.000 Euro nicht übersteigt, bleibt man steuerfrei.
Geld zurück vom Fiskus
Nach Ablauf des Jahres ist es Ferialpraktikanten jedenfalls anzuraten, beim Finanzamt einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu stellen. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das gesamte Jahr und durch die Möglichkeit einer sogenannten Negativsteuer bei geringen Einkünften kommt es fast immer zu bedeutenden Steuergutschriften.
Selbständige Werkvertragsstudenten müssen ab einem steuerpflichtigen Gewinn von 11.000 Euro eine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einreichen. Für die Umsatzsteuer gelten sie bis zur Schwelle von 36.000 Euro als unecht umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer. Unecht befreit bedeutet, dass der Fiskus aus den zugekauften Leistungen keine Vorsteuern erstattet. Auf die Befreiung kann man allerdings verzichten, wenn sich dies als günstig erweisen sollte.
Zu viel verdient
Sommerjobs könnten unter Umständen auch die Familienbeihilfe gefährden. Solange das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Schülers oder Studenten den Grenzwert von 9000 Euro jährlich aber nicht überschreitet, gibt es keine Auswirkungen auf die Familienbeihilfe. Dabei ist es egal, ob das Einkommen innerhalb oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeträgen, sonstigen Werbungskosten wie etwa betriebliche Reise-oder Internetkosten oder Sonderausgaben. Da das 13. und 14. Monatsgehalt nicht steuerpflichtig sind, darf als Angestellter oder Arbeiter rund 11.200 Euro dazuverdient werden, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren. Zinsen aus Sparbüchern oder Dividenden von Aktien zählen übrigens nicht zu den Einkommensgrenzen.
Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, können unbeschränkt ganzjährig dazuverdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.