Letztes Jahr waren es 2,4 Millionen Anträge, heuer werden es kaum weniger sein: Die Zeit der Arbeitnehmer-Steuererklärungen ist gekommen, zunächst die der freiwilligen Anträge, später | gezwungenermaßen auch jene der "Pflichterklärungen". Seitdem die Arbeit der jährlichen Lohnsteuer-Jahresausgleiche auf die Finanzämter übergangen ist, macht es in den meisten Fällen Sinn, eine | Steuererklärung einzureichen. Selbst wenn man argwöhnt, dass "wahrscheinlich ohnehin nichts herausschaut", ist es sinnvoll, den Weg zum Amt zu tun, weil die "Negativsteuer" vielleicht doch etwas | "herausschauen" lässt.
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Das Steuerformular L 1, das in den Finanzämtern erhältlich ist, wurde übrigens für das Vorjahr neu aufgelegt und trägt die Signatur 1999. Ob man · wie das nun zulässig ist · die
erforderlichen Zahlen in Schilling oder in Euro einträgt, ist Geschmackssache; der zu erwartende Steuerbescheid kommt jedenfalls noch in der traditionellen Schilling-Währung.
Freiwilliges Steuerverfahren
In fünf Fällen ist es empfehlenswert, freiwillig eine Arbeitnehmer-Veranlagung für 1999 in die Wege zu leiten, nämlich:
wenn man während dieses Jahres den Arbeitgeber gewechselt und/oder ungleich hohe Bezüge verdient hat (etwa durch Überstunden, Zulagen, unterjährige Bezugserhöhung und ähnliches);
wenn man für 1999 nachträgliche oder zusätzliche Steuerabsetzposten geltend machen will, die bisher noch nicht oder nicht im vollen Umfang berücksichtigt wurden (z.B. Berufsausgaben,
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, besondere Werbungskostenpauschale, ein bisher nicht beanspruchtes Pendlerpauschale, ÖGB- und/oder Kirchenbeiträge, usw.);
wenn man den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag für 1999 beanspruchen möchte, dies aber noch nicht getan hat. (Diesen Steuervorteil kann man eigentlich schon beim
Dienstgeber beantragen.) Im übrigen könnte sich bei dieser Gelegenheit auch eine Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugs ergeben, weil sich die 40.000 Schilling-Höchstabsetzmöglichkeit diesfalls
verdoppelt.
Negativsteuer als Bonus
Der vierte Schritt zur freiwilligen Steuererklärung empfiehlt sich für jene,
die für 1999 einen besonderen Unterhaltsabsetzbetrag beanspruchen wollen, weil man für ein außereheliches Kind oder für ein Kind aus geschiedener Ehe gesetzliche Alimente zahlen muss (und auch
tatsächlich gezahlt hat).
Schließlich kann das L 1-Formular auch für alle Beschäftigten wertvoll sein, die im Vorjahr so wenig Lohn oder Gehalt verdient haben, dass sie unter die Steuergrenze gerutscht sind. In diesem Fall
kann man Anspruch auf die sogenannte Negativsteuer haben, also auf eine Gutschrift vom Finanzamt, die für aktive Dienstnehmer 10% der Sozialbeiträge (maximal 1.500 Schilling jährlich) und zusätzlich
für Alleinverdiener/Alleinerzieher bis zu 5.000 Schilling jährlich beträgt · eine Steuergutschrift, obwohl man gar keine Steuer bezahlt hat! Eben eine "Negativsteuer". Ohne Antrag mittels L 1 gibt's
freilich nichts.
Mehrkindzuschlag 2000
Neu seit 1998 ist, dass man mit dem L 1-Formular auch den sogenannten Mehrkindzuschlag beantragen kann, und zwar immer schon für das Folgejahr. Mit dem Antragsformular für 1999 können Familien mit
drei und mehr Kindern den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2000 beantragen, immerhin eine zusätzliche Beihilfe von 400 Schilling monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Voraussetzung
ist, dass das Familieneinkommen 1999 nicht mehr als 511.200 Schilling betragen hat.
Das Risiko, dass nach Einreichung einer freiwilligen Arbeitnehmer-Steuererklärung wirklich "nichts herauskommt" ist normalerweise gering. Jeder Antrag wird von der Behörde bearbeitet und selbst sich
dabei ergebende Kleinst-Steuerguthaben müssen an den Einreicher überwiesen werden.
Rückzieher bei Nachzahlung
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass ein freiwilliger Antrag unerwarteter Weise statt der erhofften Steuergutschrift eine Steuernachzahlung nach sich zieht. Das kann vielerlei Gründe
haben, häufig sind es Unebenheiten der Lohnverrechnung. Die Enttäuschung ist da immer groß.
In diesem Fall besteht aber die Möglichkeit, durch eine kurze Berufung gegen den Steuerbescheid die ursprüngliche Einreichung zurückzuziehen (als gegenstandslos zu erklären) und so das ganze
Steuerverfahren (samt Nachzahlungsergebnis) zu annullieren. Nochmals: dieser "Rückzieher" funktioniert aber nur bei freiwillig veranlassten Steuerverfahren, nicht bei der sogenannten
"Pflichtveranlagung" (die leider häufig mit einer berechtigten Nachzahlung endet).
Pflicht zur Steuererklärung
Dieses Pflichtverfahren, also die Pflicht zur Abgabe einer L 1-Steuererklärung, trifft alle jene Dienstnehmer und Pensionisten, die
im Jahr 1999 gleichzeitig Bezüge aus mehreren Dienstverhältnissen oder Pensionen bezogen haben, von denen im Einzelfall zuwenig oder womöglich überhaupt keine Lohnsteuer abgezogen wurde;
im Vorjahr Steuerfreibeträge ausgenützt haben, die sich hinterher als zu hoch oder gar als ungerechtfertigt herausgestellt haben;
einen Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag zu unrecht ausgenützt haben;
im Jahr 1999 von der Krankenkasse Krankengeld oder vom Bundesheer Sold bezogen haben oder
im Vorjahr neben Lohn/Gehalts-/Pensionseinkünften auch noch andere Einkünfte bezogen haben, die den Jahresfreibetrag von 10.000 Schilling überschreiten. In diesem Fall muss eine "normale"
Einkommensteuererklärung E 1 abgegeben werden.
Neu ist, dass nun auch die Rückzahlung von Kranken-und/oder Pensionsversicherungsbeiträgen durch die Sozialversicherungsträger zu einer "Pflichtveranlagung" führt. Bekanntlich kann man solche
Beiträge, die (meistens bei mehreren gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen) die Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben, von den Sozialversicherern zurückfordern oder hinsichtlich der
Pensionsbeiträge zur Höherversicherung stehen lassen. Im Rückzahlungsfall nimmt die Finanz allerdings eine Nachversteuerung vor und daher kommt es auch in diesem Fall zu einer "Pflichtveranlagung".
Keine Terminnot
Für all das gibt's nicht nur Formulare, sondern auch Termine. Während für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 1999 die Antragsfrist erst mit Ende 2004 abläuft (für jene, die es damit nicht
eilig haben), endet für Pflichterklärungen der Abgabetermin mit Ende September 2000 (es sei denn, das Finanzamt ruft die bezügliche Steuererklärung selbst schon früher ab). Für jene Arbeitnehmer oder
Pensionisten, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, ist der 15. Mai zu beachten; aber die Finanzämter sind nicht so: wer mit einer plausiblen Ausrede eine Fristverlängerung herausschlagen
will, kriegt sie normalerweise auch.